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K. 8.
Die gemäß §. 7. einzulösenden Obligationen werden jährlich durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in einer, vier Wochen vorher öffent-
lich anzuzeigenden Sitzung des Vorsieheramts, zu welcher dem Publikum der
Zutrikt gestattet ist. Ueber die Ausloosung wird ein von sämmtlichen in der
Sitzung anwesenden Mitgliedern des Vorsteheramts zu unterzeichnendes Pro-
tokoll aufgenommen.
K. 9.
Die ausgeloosten Obligationen werden drei Monate vor dem Auszah-
lungstermine öffentlich bekannt gemacht. Ihre Auszahlung erfolgt bei der Ha-
fenkasse zu Königsberg an den Vorzeiger gegen Zurückgabe derselben und der
noch nicht fälligen Zinskupons. Der Betrag fehlender Kupons wird von dem
auszuzahlenden Kapitale abgezogen.
F. 10.
Mit dem Auszahlungstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten Obli-
gationen auf. Die nicht zur Einlösung vorgezeigten sind in die §F. 9. bestimm-
ken jahrlichen Bekannemachungen wieder aufzunehmen. Werden sie binnen
dreißig Jahren nach dem Auszahlungstermine weder zur Einlösung vorgelegt,
noch gemäß §. 13. als verloren oder vernichtet angemeldet, so sind sie verjährt.
K. 11.
Die planmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld (§. 6. und 7.) er-
folgt aus den Einnahmen der Hafenkassen zu Konigsberg und Pillau nach
dem jährlich für dieselben festzusiellenden Etat, und werden die Mittel dazu,
soweit die disponiblen Ueberschüsse der beiden Hafenkassen nicht ausreichen, von
der Korporation der Kaufmannschaft anderweit aufgebracht.
F. 12.
Die in W. ö. 8. 9. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfol-
gen durch dreimalige Insertion in den zu Kbnigsberg erscheinenden Zeitungen,
in dem offentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Regierung zu Königsberg
und in dem Staats-Anzeiger.
K. 13.
Bei verlorenen oder vernichteten Obligationen treten die Vorschriften der
Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebors und der Amortisation
verlorener oder vernichteter Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden
Aenderungen ein:
a) die Funktionen des Schatzministeriums werden dem Vorsieheramte bei-
gelegt, gegen dessen Beschlüsse jedoch der Rekurs an die Regierung zu
Königsberg zulässig ist; "
b) das Aufgebot ergeht bei dem Stadtgericht zu Königsberg;
P) die Bekanntmachungen erfolgen in den oben K. 12. bezeichneten Blättern;
) an