Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Tarif, 
nach welchem das Brückgeld für die Benutzung der Weichsel- 
brücke bei Dirschau zu erheben ist. 
Vom 25. Oktober 1858. 
Es wird entrichtet: 
I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
  
    
  
1) zum von Personen, als Extraposten, Kut- 
schen, Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier 2 Sgr. — Pf., 
2) zum von Lasten: 
a) von d. h. von solchem, worauf sich, außer 
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens 
drei Tage, an anderen Gegensiänden mehr als zwei 
Zentner befinden, für jedes Zugthir 2 — = 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthirr 1 — 
II. Von unangespannten Thieren: 
1) von jedem Pferde, Maulthier, oder Maulesel, mit oder 
ohne Reiter oder Last, imgleichen von jedem Stück Rind- 
vieh oder Eeeee.. 1 — = 
2) von einem Fohlen, Kalb, Schwein, Schaaf, Lamm oder 
einer Zegggg .. . — 2- 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
1) von Pfrden und Maulthieren, welche den Hofbaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Königlichen Gestüten angehören; 
2) von Armeefuhrwerken und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Perden, welche von Offizie= 
ren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und 
in Dienstuniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten 
etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen 
Zwecken die Offziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in 
letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung 
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Mütairbehar 
ertheilte Order ausweisen; « 
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschaͤftsbezirke, oder Pfarrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; Polizei- 
und Steuer-Beamte, welche in Uniform sind, beduͤrfen keiner Freikarten; 
4) von 
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