Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Tarif, 
nach welchem das Brückgeld für die J der Nogatbrücke 
ei Marienburg zu erheben i 
Vom 25. Oktober 1858. 
Es wird entrichtet: 
I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: 
1) zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kut- 
schen, Kaleschen, Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier 
2) zum Fortschaffen von Lasten: 
a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer 
dessen Zubehör und außer dem Futter für höchstens 
drei Tage, an anderen Gegenständen mehr als zwei 
Zentner befinden, für jedes Zugkhir 
b) von unbeladenem, für jedes Zugthir 
II. Von unangespannten Thieren: 
1) von jedem Pferde, Maulthier, oder Maulesel, mit oder 
ohne Reiter oder Last, imgleichen von jedem Stück Rind- 
vieh oder Ekee.. .. 
2) von einem Fohlen, Kalb, Schwein, Schaaf, Lamm oder 
einer Ziggeeeeegegee.. .. 
Befreiungen. 
Brückgeld wird nicht erhoben: 
2 Sgr. — Pf., 
2 — 
1 . — 6 
1 — = 
— 2 
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses oder den Kbniglichen Gestüten angehören 
2) von Armee-Fuhrwerken und von Fuhrwer 
en und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offzieren 
oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in 
Dienstuniform gertren werden; imgleichen von den unangespannten etats- 
mäßigen Dien 
Suoch 
pferden der Offiziere, wenn dieselben zu dienstlichen 
en die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in 
letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung 
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde 
ertheilte Order ausweisen; 
3 
C 
von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffentliche 
Beamte auf Oienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Parrer 
bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; Polizei- 
und Steuer-Beamte, welche in Uniform sind, bedürfen keiner Freikarten; 
4) von
	        
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