Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reit= 
posten, nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Esta- 
fetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuh= 
ren, ebenfalls auf der Dn- und Räückreise, wenn sie sich als solche durch 
den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
8) von Fahrwersen, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht durch 
die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der 
Finanzen Ausnahmen angeordnet werden. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet 
ist, Brückgeld zu entrichten. 
Nur hinsichrlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder 
Postpferde führen, findet, wenn sie zuvor ins Horn stoßen, eine Aus- 
nahme statt. 
2) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines 
Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle an- 
gespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augen- 
scheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich 
sind. Insbesondere gilt dies hinsichtlich solcher Zugthiere, welche wegen 
der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Brücke aus- 
gespannt werden müssen. 
3) Jeder hat eine Quitkung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu 
fordern und dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizei-, Eisenbahn= und 
Wege-Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
4) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pachter der Brück- 
geldhebung zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft. 
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 4992—4993.) (Nr. 4993.)
	        
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