Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 28 — 
pflichtung aur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. 
&. 13. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn gänzlich ein, wenn der Re- 
prdsentant während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung 
aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernkeren Orte wählt. 
K. 14. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935. ff.) 
sollen für den Caymen-Lablacker Deichverband Gültigkeit haben. 
K. 15. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II. 
  
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
cer). 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.