Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 29 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 5 — 
  
(Nr. 4836.) Statut für den Muchodzin-Hauland-Marienwalder Deichverband. Vom 1. Fe- 
bruar 1858. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der links- 
seitigen Warrhe-Niederung unterhalb Birnbaum von Muchodzin-Hauland bis 
zur alten Schule zu Marienwalde Behufs der gemeinsamen Anlegung und Un- 
terhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe zu einem 
Deichverdande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhoͤ- 
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wrr hierdurch auf Grund des Ge- 
setzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. M. 11. und 15. (Gesetz- 
Sammlung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes un- 
ter der Benennung: 
„Muchodzin-Hauland-Marienwalder Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Sctatut. 
. 1. 
In der Niederung des linken Warthe-Ufers, unterhalb Birnbaum, welche 
sich von der wasserfreien Höhe von Muchodzin-Hauland bis zu der wasser- 
freien Höhe oberhalb der alten Schule bei Marienwalde erstreckt, werden die 
Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichendeny Grundstücke, welche 
ohne Verwallung bei dem bekannten höchsten Wasserstande der Ueberschwem- 
mung durch die Warthe unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Birnbaum. 
Juhrgong 1856. (Be. 4836.) 6 K. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1858.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.