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K. 16.
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
g. 17.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
bleibenden Wohnsitz an einem entfernteren Orte wählt.
K. 18.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
für den Muchodzin-Hauland-Marienwalder Deichverband Gültigkeit# haben, in-
sofern sie nicht in dem vorstehenden Statute abgedndert sind.
g. 19.
Abaͤnderungen dieses Deichstatutes koͤnnen nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koôniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. 8.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. Decker).