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(Nr. 4840.) Allerhoͤchster Erlaß vom 20. Februar 1858., betreffend die Wiederherstellung
D.
der im Bezirke des Appellationsgerichts zu Naumburg verlorenen Grund-
akten.
nach Ihrem Berichte vom 13. d. M. im Bezirke des Appellations-
gerichts zu Naumburg Grundakten uͤber Grundstuͤcke, deren Hypothekenwesen
noch nicht vollstaͤndig regulirt ist, schon seit laͤngerer Zeit verloren gegangen
sind und bisher nicht genuͤgend haben ersetzt werden koͤnnen, in solchem Falle
aber nach §F. 3. Tit. 4. der Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen er-
forderlich sind, so bestimme Ich, Ihrem Antrage gemäß, was folgt:
1)
2)
Alle diejenigen, welchen auf solche im Bezirke des Appellationsgerichts
zu Naumburg belegene Grundstücke, in Hinsicht deren die Grundakten
verloren sind, Eigenthums-, Hypotheken= und andere Realrechte oder
Ansprüche aus derjenigen Periode, welche die verlorenen Grundakten um-
faßten, zustehen, sollen auf den Antrag der Besitzer, sowie jedes anderen
Betheiligten, durch eine in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts der
Regierung zu Merseburg dreimal (monatlich einmal) einzurückende und
an der Gechtsstele des betreffenden Kreisgerichts quczuhengende Vor-
ladung öffentlich aufgefordert werden:
ihre Rechte oder Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist,
deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei dem
betreffenden Kreisgerichte anzumelden und nachzuweisen.
In der Vorladung ist der Zeitraum, auf welchen das Aufgebot sich be-
zieht, genau anzugeben.
Wer dieser Aufforderung nicht Folge leistet, behält zwar seine Rechte
gegen die Person seines Schuldners und dessen Erben, er kann sich auch
an das ihm verhaftete Grundslück halten, so lange sich solches noch in
den Händen seines Schuldners oder dessen Erben besindet; er verliert
aber, soweit der Schuldner das Recht oder den Anspruch nicht selbst
zur Eintragung angemeldet, oder, wenn der Richter aus anderen Do-
kumenten davon Kenntniß erhielk, solche nicht anerkannt und deren Ein-
tragung bewilligt hat,
a) sein Realrecht in Beziehung auf jeden Dritten, der im redlichen
Glauben an die Richtigkeit des Hypothekenbuchs nach dessen Ein-
richtung das Grundsluck erwirbe,
b) sein Vorzugsrecht in Beziehung auf alle übrige Realberechtigte,
deren Hypotheken= oder andere Realansprüche vor dem seinigen
angemeldet und demnächst zur Eintragung geeignet befunden wor-
den sind;
und haftet zugleich für jeden von seinem Dokumente gemachten Miß-
brauch und den dadurch und aus der Nichtbefolgung der an ihn ergan-
Gär. 4840.) genen