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genen Aufforderung entstandenen Schaden. Diese Folgen sind in der
ffentlichen Vorladung zu 1. den Ausbleibenden anzukündigen.
3) Die Interessenten sollen bei diesem Aufgebote und bei der Wiederher=
stellung der Grundakten von allen Gerichtskosten und Stempelgebühren
befreit sein.
4) Ist ein Aufgebot über ein Grundstück nach den Vorschriften zu 1. und
2. erfolgt, so bedarf es zur Amortisarion der dieses Grundstück betref-
fenden, auf einen gewissen Inhaber lautenden und mit Rekognitionen
versehenen Instrumente, welche mit den Grundakten vor dem Erlasse
jenes Aufgebots verloren gegangen sein sollten, eines besonderen Aufge-
bots nicht; es soll vielmehr die Quictung, oder, soweit der Anspruch
noch besteht, der Mortifikationsschein des Berechtigten, auch die Stelle
des Präklusions-Erkenntnisses vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat das
Gericht die Aufnahme der Tare und den Bietungstermin nur denjenigen
Hypothekengläubigern und Realberechtigten besonders bekannt zu machen,
deren Rechte bis zur Einleitung der Subhastation bei den neu angeleg-
ten Hypothekenakten angemeldet worden sind. Allen etwanigen, dem
Gerichte noch nicht wieder bekannt gewordenen Hypothekengläubigern
und Realberechtigten, sowie allen sonstigen unbekannken Realprätendenten,
ist in dem öffentlichen Subhastationspatente die Warnung zu stellen, daß
beim Ausbleiben im Bietungstermine der Zuschlag und die Vertheilung
der Kaufgelder erfolgen werde, ohne Rücksicht auf die Rechte und An-
sprüche der Ausbleibenden an das Grundstück, mit denen dieselben dem-
nächst nicht weiter gehört werden würden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetz-Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Februar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
Simons.
An den Justizminister.
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
. Decker).