Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1858. 
Im Allerhoͤchsten Auftrage Sr. Majestaͤt des Koͤnigs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Magdeburger Stadt-Obligation 
Ser. ..... M . . .. 
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherlichen Privilegiums rtrr. 
(Gesetz-Sammlung für 185. Stück ) 
Thaler Preußisch Kurant. 
Wir Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung der alten Stadt Mag- 
deburg beurkunden und bekennen hierdurch, daß der Inhaber dieser Obligation 
in Folge einer baaren Einzahlung an unsere Kämmereikasse ein Kapital von 
Thalern Preußisch Kurant 
an die Stadt zu fordern hat. 
Die Zinsen dieses Kapitals werden mit vom Hundert am 2. Ja- 
nuar und 1. Juli eines jeden Jahres fallig und nur gegen Rückgabe der aus- 
gefertigten Kupons gezahlt. 
Die Tilgung der Anleihe erfolgt mittelst Ausloosung der Obligationen 
nach dem festgestellten Amortisationsplane. Den Kommunalbehörden bleibt 
jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch, je- 
doch erst nach fünf Jahren, vom Datum dieser Obligation ab gerechnet, sämmt- 
liche Obligationen zu kündigen, wogegen den Inhabern der Obligationen ein 
Kündigungsrecht nicht zusteht. Die durch das Loos gezogenen Obligationen, 
die Kündigung sämmtlicher Obligarionen und der Ta z Kücheahlung werden 
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg und durch die 
Magdeburger Zeikungen mindestens drei Monate vor dem Zahlungstage be- 
kannt gemacht. Mit dem Ablauf des auf solche Weise angekündigten Zah- 
lungstages hört die Verzinsung des betreffenden Kapitals auf. 
Die Jurückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Auslieferung der Obli- 
gationen 
  
	        
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