Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Deichverbande  nach  dem  im  g.  8.  gedachten  Verhaͤltniß  des  Neubaukatasters
bewirkt  werden.

Diejenigen  alten  Deiche,  welche  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als
Stau=  oder  Quelldeiche  nützlich  und  nothwendig  sind,  werden  beibehalten  und
von  den  dabei  Betheiligten  nach  dem  Katasterverhaͤltniß  unterhalten.

Die  Unterhaltung  der  alten  Deiche  an  der  alten  Elbe  übernimmt  der
Deichverband,  sofern  nicht  die  bisherigen  Pflichtigen  diese  Deiche  fuͤr  die  Grasnutzung
  auch  ferner  unterhalten  wollen.

g.  4.

Wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhaͤltnisse  durch  die  Deichanlage  gestört
werden  sollten,  hat  der  Verband  diejenigen  neuen  Hauptgraͤben  anzulegen  und
zu  unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  der  Niederung
  schaͤdliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.

Die  bereits  bestehenden  Hauptgraͤben  in  der  Niederung  sollen,  sofern
deren  Beibehaltung  erforderlich  erscheint,  von  den  bisher  dazu  Verpflichteten
auch  ferner  unterhalten  werden,  nachdem  sie  zuvoͤrderst  nach  der  Bestimmung
der  Deichverwaltung  von  diesen,  oder,  wenn  und  soweit  es  derselben  im  allgemeinen
  Interesse  nöthig  oder  zweckmaßig  erscheint,  auf  Kosien  des  Verbandes
gehörig  in  Scand  gesetzt  worden.

Die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  sonsüigen  Entwässerungsanlagen,
namentlich  aller  Zulellungsgräben,  bleibt  Sache  der  nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen
  hierbei  Betheiligten.  Streitigkeiten,  welche  zwischen  dem  Deichamte
  und  den  Deichgenossen  darüber  entstehen,  ob  ein  schon  vorhandener  Graben
  beizubehalten,  oder  ein  Graben  neu  anzulegen  und  als  ein  Hauptgraben
u  betrachten  sei  oder  nicht,  werden  von  der  Regierung  nach  Anhörung  beider

heile  entschieden.

Die  regelmaßige  Räumung  der  Hauptgraben  wird  unter  die  Kontrole
und  Schau  der  Deichverwaltung  gestellt.

Das  Wasser  der  Hauptgräben  darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung
des  Deichhauprmanns  von  Privatpersonen  weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet
werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der  Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  geschehen.

K.  5.
Der  Verband  hat  die  Auslaßschleusen  in  seinen  Deichen  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.
g.  6.

Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  nicht  durch  Naturalleistungen
der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  fuͤr  Geld  aus  der  Deichkasse
(Nr.  4841.)  aus-