Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Neustaͤdter,  Barlebener,  Rothenseer  und  Elbey-Wolmirstedter
  Deichpolden.  Tpheil,
V.  Klasse:  die  bereits  eingepolderten  Wiesen,  Aenger  und  Forsten  #-mit
  der  Maaßgabe,  daß  die  durch  die  Eisenbahn  geschützten  Grundstücke  nur
die  Haälfte  in  der  betreffenden  Klasse  beizutragen  haben.
Zu  den  Kosten  des  Hauptdeichs  sollen  auch  die  Grundstücke  auf  dem

linken  Ohre-Ufer,  wie  dasselbe  nach  Ausführung  des  Durchslichs  bei  Loitsche
gebildet  ist,  beitragen,  und  zwar  nach  folgenden  Rubriken:

I.  Klasse:  die  Hof=  und  Baustellen,  Gärten  und  Aecker  daselbst  von  Wolmirstedt
  bis  einschließlich  Loitshe  .  ..  4Theil,
II.  Klasse:  die  Wiesen,  Aenger  und  Forstrn  ..  i5-Wegen

  Bildung  eines  Deichverbandes  für  diese  Grundstücke  von  Wolmirstedt
  bis  Zielitz  bleibt  der  Erlaß  eines  besonderen  Statuts  vorbehalten.

g.  9.

Die  vorgedachten  beiden  Deichkataster  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  aufzustellen.

Behufs  der  Feststellung  sind  dieselben  dem  Deichamte  vollständig,  den
Vertretern  des  Fiskus,  der  Hausfideikommißgüter,  dem  betheiligten  Rirkergute,
den  Magisträten  und  den  einzelnen  Gemeindevorständen  extraktweise  zuzustellen
  und  zugleich  ist  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
innerhalb  welcher  die  Kataster  bei  dem  Deichamte,  den  Gemeindevorständen
und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen  bei  dem
letzteren  angebracht  werden  können.

Die  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  in  den  #.  7.  und  8.  enthaltenen
  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben
werden  können,  sind,  sofern  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen  beseitigt
  werden,  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Katasterklassen  und  der  Einschätzung
  in  dieselben  zwei  ökonomische  Sachverständige.  Bei  Streitigkeiten  wegen
  der  Ueberschwemmungs-Verhältnisse  kann  denselben  ein  Wasserbau-Sachverständiger
  beigeordnet  werden.  Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der
Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  werden
die  Kataster  danach  berichtigt,  andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung  zur
Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Jabreang  1858.  (Nr.  4844.)  *79  Binnen