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Neustaͤdter, Barlebener, Rothenseer und Elbey-Wolmirstedter
Deichpolden. Tpheil,
V. Klasse: die bereits eingepolderten Wiesen, Aenger und Forsten #-mit
der Maaßgabe, daß die durch die Eisenbahn geschützten Grundstücke nur
die Haälfte in der betreffenden Klasse beizutragen haben.
Zu den Kosten des Hauptdeichs sollen auch die Grundstücke auf dem
linken Ohre-Ufer, wie dasselbe nach Ausführung des Durchslichs bei Loitsche
gebildet ist, beitragen, und zwar nach folgenden Rubriken:
I. Klasse: die Hof= und Baustellen, Gärten und Aecker daselbst von Wolmirstedt
bis einschließlich Loitshe . .. 4Theil,
II. Klasse: die Wiesen, Aenger und Forstrn .. i5-Wegen
Bildung eines Deichverbandes für diese Grundstücke von Wolmirstedt
bis Zielitz bleibt der Erlaß eines besonderen Statuts vorbehalten.
g. 9.
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius
aufzustellen.
Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deichamte vollständig, den
Vertretern des Fiskus, der Hausfideikommißgüter, dem betheiligten Rirkergute,
den Magisträten und den einzelnen Gemeindevorständen extraktweise zuzustellen
und zugleich ist im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
innerhalb welcher die Kataster bei dem Deichamte, den Gemeindevorständen
und dem Königlichen Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem
letzteren angebracht werden können.
Die Beschwerden, welche auch gegen die in den #. 7. und 8. enthaltenen
Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben
werden können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt
werden, von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der
Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen
zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes
und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls
ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung
in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. Bei Streitigkeiten wegen
der Ueberschwemmungs-Verhältnisse kann denselben ein Wasserbau-Sachverständiger
beigeordnet werden. Alle diese Sachverständigen werden von der
Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden
die Kataster danach berichtigt, andernfalls werden die Akten der Regierung zur
Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer.
Jabreang 1858. (Nr. 4844.) *79 Binnen