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(Nr. 4846.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer n den Gemeinden Munstermai-
seld, Küttig., Girschnach und Rüber im Kreise Mayen. Vom 8. März
1858.
Wi- Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
verordnen, Behufs Verbesserung der im Kreise Mapen belegenen sogenannten
Muunsterer-, Küttiger= und Girschnacher Wiesen, nach Anhörung der Betheilig-
ten, dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Ge-
setzes vom 28. Februar 184.3. W#. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1843.
S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Ark. 2. (Gesetz-Sammlung
vom Jahre 1853. S. 183.), was folgt:
S. 1.
Die Besitzer der in den Bannen der Gemeinden Munstermaifeld, Küt-
tig, Girschnach und Rüber belegenen sogenannten Münsierer-, Küttiger= und
Girschnacher Wiesen, wie sie auf der Karte des Katasterkontroleurs Göbel und
dem dazso gehörigen Katasterauszuge vom 15. März und 12. Mai 1850. ver-
zeichner sind, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, um den Ertrag
ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern.
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes-
maligen Vorsteher.
x
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Webre und Schützen,
überhaupt alle zur vortheilhaften Entwässerung und Bewässe-
rung der Verbandsgrundstücke erforderlichen Anlagen, werden
auf gemeinschaftliche Kosien des Verbandes gemacht und unterhalten, nach
einem Plane, welcher durch den besiellten Wiesenbaumeisser anzufertigen und
in Streitfällen von der Regierung fesizusiellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Oungung 2c. bleibt den Eigenthümern überlassen,
jedoch sind. dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorsiehers
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisien; auch können sie die Aus-
führung der ihnen obliegenden Arbeilen dem Wiesenwärter des Verbandes für
ihre Rechnung übertragen.
g. 3.