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ordnungen und die Gründe, welche die unverzägliche Ausführung nothwendig
machen, gleichzeitig dem Direktor Behufs der weiteren Mitthellung an den
Vorstand und, wenn der Direktor sich nicht einverstanden erblären sollte, der
Regierung anzeigen.
5. 21.
Der Rentmeister des Verbandes, welcher, soweit das erforderlich, zu= Rentmelster.
leich die Stelle eines Sekretairs rersehen kann, wird von dem Vorstande im
Wege eines kündbaren Vertrages, sowie unter Verpflichtung zur Kautionsbe-
stellung, angenommen. Er verwaltet die Kasse nach einer ihm vom Vorstande
zu ertheilenden Instruktion.
S. 22.
Die erforderlichen Unterbeamten, als Maschinen= und Wallmeister für
den Betrieb der Wasserschöpfwerke und die spezielle Beaufsichtigung der Ar-
beiter, Deiche, Gräben r2c. werden von dem Direktor nach Anhörung des Vor-
standes gewählt und angestellt. Der Vorstand bestimmt die Zahl, die Besol-
dung und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt, ob die Anstellung
auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit er-
folgen soll.
S. 23.
Die Eintheilung der Deiche des Verbandes in mehrere Aufsichtsbezirke
und die Erwählung von Deichschöppen oder Deichgeschworenen für die Unter-
stätzung des Technikers bei Beaufsichtigung und Beschützung der Deichstrecken
in diesen Bezirken bleibt der Beschlußnahme des Vorstandes vorbehalren.
g. 24.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu be-
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Direktor oder dem Techniker
überwiesen sind.
Die von dem Worstande gefaßten Beschlüsse sind für den Verband ver-
pflichtend. Die Ausführung der gefaßten Beschlüsse erfolgt durch den Direktor.
Die Mitglieder des Vorstandes sind an keinerlei Instruktionen und Auf-
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Der Vorstand kontrollirt die Verwaltung. Er ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Er kann zu diesem Zweck die
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen.
(Xr. 5065.) 16“ F. 25.
Unterbeamte.
Vorstand.