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(Nr. 5039.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Maͤrz 1850, betreffend die Reorganisation der
Admiralitaͤt.
A-. den Bericht des Staaksministeriums vom 12. d. M. bestimme Ich, nach
den Mir vorgelegten Vorschlägen zur Reorganisation der Admiralität, unter
Aufhebung der Order vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung von 1853.
S. 908.), was folgt:
1) a Admiralitaͤt besteht fortan aus zwei von einander getrennten Be-
rden:
a) der Marineverwaltung,
b) dem Oberkommando der Marine.
2) Die Marineverwaltung (1. a.) wird von einem Chef mit den Befugnissen
und der Verantworlichkeit eines Ministers geleitet, welcher die Marine-
Angelegenheiten im Staaksministerium und vor dem Landtage zu vertre-
ten und Meine in solchen Angelegenheiten ergehenden Befehle zu kon-
trasigniren hat.
3) Das Oberkommando der Marine (I. b.) steht, wie bisher, dem Ober-
befehlshaber der Marine zu. Derselbe hat die Befugnisse eines kom-
mandirenden Generals, ist General-Inspekreur des gesammten Marine-
wesens und verfügt in den zum Ressort des Oberkommandos gehbrigen
Angelegenheiten selbsiständig.
4) Ueber die für die Verwendung, Organisation und weitere Entwickelung
der Marine wichtigeren Angelegenheiten hat der Chef der Marinever=
waltung, vor deren Erledigung, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit mit
dem Oberbefehlshaber der Marine sich zu benehmen.
Diese Meine Order ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 14. März 1859.
Im Namen Gr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. v. Auerswald.,.
v. d. Heydt. imons. v. Schleinitz. v. Bonin. v. Patow.
Gr. v. Pückler. v. Bethmann-Hollweg.
An das Staatsministkrium.
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