Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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(Nr. 5040.) Allerhöchster Erlaß vom 21. März 1859., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den vom Bomster Kreise beabsichtigten Bau einer 
Chaussee von der Fraustadter Kreisgrenze in der Richtung von Fraustadt 
über Wollstein bis zur Meseritzer Kreisgrenze in der Richtung auf Meseritz. 
Nn Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Bomsler 
Kreise, im Regierungsbezirk Posen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von der 
Frausiadter Kreisgrenze in der Richtung von Fraustadt über Wollsiein bis zur 
Meseritzer Kreisgrenze in der Richtung auf Meseritz genehmigt habe, bestimme 
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen 
Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Encnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich 
will Jch dem Bomster Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi- 
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes 
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden 
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen 
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen 
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen 
angewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Ner gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21. März 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs: 
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Heydt. v. Patow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 5041.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Bomster Kreises im Betrage von 140,000 Thalern. Vom 
21. März 1859. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent. 
Nachdem von den Kreisständen des Bomster Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 5. November 1856. beschlossen worden, die zur Tilgung des noch 
nicht
	        
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