Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7.  59

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thieruan
  der  Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

8.  108.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  33
sicd  auzuheben:
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Pocken
bei  den  Schafen  ##  abgeheilt  sind,  und
«  wenn  nach  der  Abheilung  der  Pocken  noch  ein  Zeitraum  von
60  Tagen  verflossen  ist.

S.  109.

Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  das  Erlöschen
der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbruch
##r  Seuche  (K.  93)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Dem  Führer  einer  nach  S.  104  abgesperrten  Treibherde  ist  auf  seinen
Antrag  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutznahregeln
  wieder  aufgehoben  sind.  «

SKelchälseutyederpferdeuudBläschenausschlagdetpferdeunddeg
Rindviehs.

I.  Beschälseuche  der  Pferde.
S.  110.

Ist  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  ein  Verdacht  der  Seuche  (§.  10.  G  der
W#.  2  des  Gesetzes)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Polizeitehöde
  und  dem  beamteten  Thierarzt  (§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst
z  ermitteln,  welche  Pferde  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen
Pferden  innerhalb  der  letzten  6  Monate  in  geschlechtliche  Berührung  gekomnen
  stnd.  *
Von  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den
betheiligten  anderen  Polizeibehörden  Mittheilung  zu  machen.  "