Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Aretikel 5. 
Das Mischungsverhältniß der Zweigulden, Gulden und Halbgulden wird 
auf 900 Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile Kupfer, der Viertel- 
gulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer festgesetzt. 
Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf im Feingehalte bei den 
Zweigulden, Gulden und Halbgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, bei den 
Viertelgulden nicht mehr als 5 Tausendtheile, im Gewichte aber bei dem ein- 
zelnen Zweiguldenslücke niche mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes, bei 
dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 5 Tausendtheile seines Gewichtes, 
bei dem einzelnen Halbguldenstücke nicht mehr als 7 Tausendtheile seines Ge- 
wichtes und bei dem einzelnen Viertelguldenstücke nicht mehr als 10 Tausend- 
theile seines Gewichtes betragen, unbeschader der jeder Münzstätte obliegenden 
allgemeinen Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes 
Sorge zu tragen. 
Le# Durchmesser wird für das Zweiguldenstück auf 36, für, das Gulden- 
stück auf 30, für das Halbguldenslück auf 24 und für das Viertelguldenstück 
auf 22 Millimeter festgesetzt. 
Artikel 6. 
Der Avers dieser Münzen (Art. 3. und 4.) zeigt das Bildniß des Re- 
genten des betreffenden Staates und bei der freien Stadt Frankfurt das Wap- 
pen derselben. 
Der Revers enthält bei dem Zweiguldenstücke das betreffende Landes- 
wappen, über demselben die Werthsbezeichnung „Zwei Gulden" und unter dem- 
selben die Jahreszahl, bei der freien Stadt Frankfurt aber die Bezeichnung des 
Werthes nebst der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlaub. . 
DekNeveködesGulden-,Halbgulden-undViertelguldensiückesenthält 
nach einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes der Muͤnze nebst der Jahres- 
zahl in einem Kranze von Eichenlaub. 
Der Rand & bei allen diesen Münzen gerippt, mit glatten Stähchen, 
auf beiden Seiten. — « 
Artikel 7. 
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen groben 
Silbermünzen, wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung 
eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwer- 
tbes erlitten haben, zum Einschmelzen einuießn und dergleichen abgenutzte 
Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, siets für voll zu 
demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf gesetzt sind, bei allen ihren Kas- 
sen anzunehmen. 
Als die Abnutzungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung der 
Münzen zu erfolgen hat, wird ein Mindergewicht für die Zweigulden von 
(r. 5074.) 38° 1: Pro-
	        
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