Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Wahl-Reglement.

G.  1.
Acht  Tage  vor  der  Wahl  werden  die  Wähler  zu  den  Wahlen  mittelst  schrift
licher  Einladung  oder  durch  ortsübliche  Bekanntmachung  berufen.  ie  Einladung

  und  Bekanntmachung  muß  das  Lokal,  den  Tag  und  die  Stunde  der
Wahl  genau  bestimmen.  52

Der  Wahlvorstand  7  aus  dem  Oberamtmann,  beziehungsweise  Bürgermeister
  (Stadtschultheiß,  Vogt),  oder  einem  von  ihnen  ernannten  Wahlvorsteher
und  aus  zwei  von  der  Bähserverkammlung  zu  wählenden  Beisitzernn.  Der  Wahlvorstand
  bestimmt  den  Protokollführer  und  die  Stimmzähler.

g.  3.

Die  Wahlen  erfolgen  durch  abgestempelte,  bei  der  Verhandlung  zu  vertheilende
  Stimmzettel.  8  8  b  83
g.  4.

Jede  Wahl  erfolgt  in  einer  besonderen  Wahlhandlung.

g.  5.
n  der  Wahlversammlung  durfen  weder  Diskussionen  stattfinden,  noch
—ip  gefaßt  werden.
Der  Protokollführer  ruft  die  Wähler,  wie  sie  in  der  Wählerliste  verzeichnet
  sind,  auf;  jeder  Aufgerufene  wirft  seinen  Stimmzettel  in  die  Wahlurne.
Die  während  des  Wahlaktes  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  theilnehmen.
ind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Wahkoorseeher  nimmt  die  Stimmzzettel  einzeln  aus
der  Wahlurne,  verliest  die  darauf  verzeichneten  Namen  und  ein  Stimmzähler
zählt  dieselben  laut.  K#

Ungestempelte,  lnecriehen  b  sowie  solche  Stimmzettel,  auf  welchen  der
Name  eines  nicht  Wahlfähigen  sich  geschrieben  findet,  sind  ungültig.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  entscheidet  vorläufg  der  Wahlvorstand.  Die  Stimmzettel  sind
aufuubewcchren.  und  diejenigen,  über  deren  Gültigkeit  es  einer  Beschiuzfossung
des  Wahlvorstandes  bedurft  hat,  mit  dem  Protokoll  dem  Oberamtmann,  beziehungsweise
  dem  Amts-  oder  Landesausschusse  einzusenden.  1

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