Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

— 462 — 
G. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 24. 
Die Fischgarne, Zeesen, Netze, Säcke und Körbe sollen künftig, vom 
Tage der Publikation dieser Fischerei-Ordnung ab, nicht engere, als die in den 
. 8 — 19. vorgeschriebenen Maschen haben. Insoweit sedoch durch dieses 
Gesetz die bisher gültigen Vorschriften wegen der Maschengröße abgeändert 
werden, sollen die neuen Bestimmungen über diesen Gegenstand ersi ein Jahr 
nach Publikarion dieses Gesetzes in Kraft treten. " 
g. 25. 
Die in den vorstehenden Paragraphen fesigesetzte Laünge der Maschen 
wird nach der halben Masche im nassen Zustande Hercchuet, also von Knoten 
zu Knoten in jeder der vier Seiten oder in jedem Schenkel abgemessen. 
F. 26. 
Neue und andere Arten des Fischfanges, als die hier G. 7—f23. er- 
wähnten, sowie neue, in den im K. 1. genannten Gewässern bisher nicht ge- 
brauchliche Arten der Fischereigeräthe dürfen ohne vorhergegangene ausdrüuck- 
liche Erlaubniß der Regierung zu Stektin nicht angewendet werden. 
G. 27. 
Unter allen Umsiänden ist verboten: 
1) das Fischen mit der Gruzeese und dem Grukesser, mit der engen Streiche 
oder Wade, insoweit die PV. 13. und 21. nicht Ausnahmen gestatten, 
mit dem Saat= und Jagnetze, mit dem Krebshamen, dem Hechtspeer, 
der Aalharke oder Aalhaue und der Aalquäste; ferner 
2) das Pulschen, Pumpen, Jagen, Klappern und Schlagen, welches darin 
besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen oder mit in 
Stricken gebundenen Steinen ins Wasser geschlagen, gestoßen oder am 
Bord des Bookes geklappert wird, um die Fische in du Netze zu trei- 
ben; endlich 
3) das Schießen der Fische. 
Die Fischerei in Rohrkaͤmpen auch außerhalb der Laichzeit mit anderen 
Zeugen als Staaknetzen ist verboten. Die Reusen duͤrfen nur neben den Rohr- 
kaͤmpen gesetzt, und darf bei Ausuͤbung keinerlei Fischerei mit Booten in die 
gedachten Kaͤmpen hineingefahren werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Verhalten der Fischer bei dem Fischereibetriebe. 
g. 26. 
Die Fischer sind gehalten, nicht nur waͤhrend des Fischfanges die Laich- 
stellen, sobald sie solche bemerken, zu vermeiden, sondern auch die gefangene 
Fischbrut unter drei Zoll Länge und den Fischsaamen mit der zur Erhaltung 
erforderlichen Vorsicht sogleich wieder in das Wasser zu lassen. 
Jeder
	        
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