Contents : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Beitrag  zur  Lehre  von  der  Obervormundschaft.  169

saltrbe  seiner  Ehefrau  sey,  wenn  sie  während  der
Ehe  Kirbt,  mithin  die  Kinder  kein  Erbrecht  in  den
mütterlichen  Nachlaß  anzusprechen  hätten.  Um  jedoch
  dem  vorhandenen  Kinde  aus  der  Ehe  mit
seiner  verstorbenen  EChefrau  einen  Beweis  der  väterlichen
  Zuneigung  zu  geben,  erkläárt  sich  der
Wittwer  bereit,  demselben  eine  namhafte,  der
Hälfte  des  Eingebrachten  seiner  verstorbenen  Ehefrau
  nahe  kommende  Summe,  statt  des  mutterlichen
  Erbtheils  freiwillig  als  Erbvergleichsquantum
  auzzusetzen  und  zu  sichern,  aber  nur
unter  der  Bebingung,  daß  er  mit  der  vom  Vormundschaftsgerichte
  verlangten  Vermögensnachweisung
  und  förmlichen  Vorausregulirung  verschont
bleibe,  widrigenfalls  er  an  seine  Offerte  nicht  gebunden
  seyn  wolle.  Der  dem  Kinde  bestellte  Curator
  erklärt  sich  unter  den  obwaltenden  Umständen
  für  die  Annahme  der  vom  Vater  des  Pflegbefohlenen
  angebotenen  Vergleichssumme,  indem
er  besorgt,  daß  im  Rechtswege  für  den  Curanden
nichts  zu  gewinnen  seyn  dürfte.

Wenn  nun  in  diesem  vorgetragenen  Falle
das  Vormundschaftsgericht,  obschon  bei  demselben
das  in  einer  Prozeßsache  ergangene  Urtheil  des
obersten  Gerichtshofs  vom  4.  Mai  1835  vorliegt,
welches  aus  den  S.  157  dieser  Blätter  kund  gegebenen
  Entscheidungsgrunden  ausgeföhrt  hat,  daß
in  Gemäßheit  des  für  die  vormaligen  Fürstenthümer
  Ansbach  und  Baireuth  noch  gültigen  preuß.
Edikts  vom  11.  April  1803  in  Successionsfällen
der  judischen  Glaubensgenossen  die  mosaischen
Gesetze  zur  Anwendung  kommen,  —  obschon  die  in
dem  oben  Note  1  allegirten  Werke  enthaltene