Beitrag zur Lehre von der Obervormundschaft. 169
saltrbe seiner Ehefrau sey, wenn sie während der
Ehe Kirbt, mithin die Kinder kein Erbrecht in den
mütterlichen Nachlaß anzusprechen hätten. Um jedoch
dem vorhandenen Kinde aus der Ehe mit
seiner verstorbenen EChefrau einen Beweis der väterlichen
Zuneigung zu geben, erkläárt sich der
Wittwer bereit, demselben eine namhafte, der
Hälfte des Eingebrachten seiner verstorbenen Ehefrau
nahe kommende Summe, statt des mutterlichen
Erbtheils freiwillig als Erbvergleichsquantum
auzzusetzen und zu sichern, aber nur
unter der Bebingung, daß er mit der vom Vormundschaftsgerichte
verlangten Vermögensnachweisung
und förmlichen Vorausregulirung verschont
bleibe, widrigenfalls er an seine Offerte nicht gebunden
seyn wolle. Der dem Kinde bestellte Curator
erklärt sich unter den obwaltenden Umständen
für die Annahme der vom Vater des Pflegbefohlenen
angebotenen Vergleichssumme, indem
er besorgt, daß im Rechtswege für den Curanden
nichts zu gewinnen seyn dürfte.
Wenn nun in diesem vorgetragenen Falle
das Vormundschaftsgericht, obschon bei demselben
das in einer Prozeßsache ergangene Urtheil des
obersten Gerichtshofs vom 4. Mai 1835 vorliegt,
welches aus den S. 157 dieser Blätter kund gegebenen
Entscheidungsgrunden ausgeföhrt hat, daß
in Gemäßheit des für die vormaligen Fürstenthümer
Ansbach und Baireuth noch gültigen preuß.
Edikts vom 11. April 1803 in Successionsfällen
der judischen Glaubensgenossen die mosaischen
Gesetze zur Anwendung kommen, — obschon die in
dem oben Note 1 allegirten Werke enthaltene