Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

—  93  —

8  16.
Die  Oberlausitz.

J.  Die  Markgrafschaft  Oberlausitz  war,  Hehe  sie  an  Cursachsen
kam,  ein  besonderes  Land  mit  eigener  Verfassung  und  eigenen
Landständen;  sie  gehörte  aber  gleichwohl,  wie  die  Niederlausitz,
zum  Königreich  Böhmen,  hatte  keinen  anderen  Herrn  als  den
König  von  Böhmen,  und  erschien  als  Stand  auf  den  Böhmischen
Landtagen.  Als  zu  Anfang  des  50  jährigen  Krieges  die  Böhmen
ihren  1011  gewählten  König  Ferdinand  (1619  Kaiser  Ferdinand  11)
für  abgesetzt  erklärten,  und  nun  dieser  mit  Hilfe  Maximilians
von  Bayern  1o20  Böhmen  unterwarf,  wurden  gleichzeitig  die
Lausitzen  insbesondere  vom  Curfürsten  Johann  Georg  1.  von
Sachsen  zum  Gehorsam  zurückgebracht.  Zur  Sicherung  der  Kosten
dieser  Pacification  wurde  dem  Curfürsten  vom  Kaiser-König  lozo
an  den  beiden  Lausitzen  ein  Pfandrecht  bestellt  und  1623  der
Pfandbesitz  übertragen.  Als  dann  im  weiteren  Verlauf  des  großen
Kriegs  der  Curfürst  von  Sachsen  im  entgegengesetzten  Interesse
in  Böhmen  den  Krieg  führte,  hatten  die  dem  Tode  Gustav  Adolfs
folgenden  Ereignisse,  insbesondere  die  Schlacht  bei  Nördlingen
(September  lo),  den  Abschluß  des  Prager  Friedens  vom  13.  Mai
1630  zwischen  dem  Kaiser  und  dem  Curfürsten  zur  Folge,  in
welchem  der  Curfürst  neben  Anderem  namentlich  mit  den  beiden
Lausitzen  belehnt  wurde.  Dieser  Theil  des  Friedens  erhielt  seine
nähere  Bestimmung  in  einem  besonderen  Vertrag,  dem  Traditionsreceß
  d.  c.  d.

II.  Der  Inhalt  des  Traditionsrecesses,  soweit  er  hier  in
Betracht  kommt,  ist  nun  folgender:

a)  der  Curfürst  erhält  für  seinen  Kostenanspruch  von  1620
(nebst  Zinsen  bis  10655,  liquidirt  zu  72  Tonnen  Goldes)  in  solutum
die  beiden  Markgrafthümer  Ober=  und  Niederlausitz  mit  allen
Obrigkeiten,  Hoheiten,  Regalien  2c.  „erblich,  eigenthümlich  und
unwiderruflich“,  jedoch  „lehensweise“  „zu  einem  rechten  Mannlehen“.


b)  nach  Abgang  aller  männlichen  Leibeslehenserben  des  Curhauses
  sollen  die  Herzoge  zu  Sachsen  Altenburg  männlichen  Geschlechts
  in  absteigender  Linie  succediren.