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straße bei Eiserfeld uͤber Eisern, Rinsdorf und Wilnsdorf, zum Anschluß an
die Siegen-Dillenburger Staatsstraße genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund-
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor-
schriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Indem Ich daher
den betreffenden Gemeinden diese eben erwähnten Rechte verleihe, will Ich zu-
gleich denselben * Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung eines gegen die Sätze des Chausseegeld-
Tarifs für die Staats-Chausseen um die Hälfte erhöheten Chausseegeldes, mir
der Maaßgabe, daß die Betheiligten sich eine Herabsetzung auf die einfachen
Sätze nach Ablauf von sechs Jahren ohne Entschädigung gefallen lassen müssen,
insofern dies nach der Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten und des Finanzministers #um Interesse des Verkehrs noth-
wendig wird, verleihen, einschließlich der in dem Chausseegeld-Tarif für die
Staats-Chausseen enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Besiim-
mungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewendet werden. Auch sollen
die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestim-
mungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 10. Oktober 1859.
Im Namen Er. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. ODecker)