Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S. 10. 
Das Kataster ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern 
der Güter, welche außer dem Gemeindeverbande slehen, auszugsweise mitzu- 
theilen und es ist zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu 
machen, in welcher das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kom- 
missarius eingesehen und Beschwerden dagegen, insbesondere auch gegen die im 
K. 8. angegebenen Klassifikationsgrundsätze, bei dem letzteren angebracht werden 
können. Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von 
dem Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Depmirten des 
Vorstandes und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Die Sachver- 
siändigen, und zwar Hinsichts der Vermessung und des Nivellements ein ver- 
eideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, Hinsschts der 
ökonomischen Fragen zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitig- 
keiren wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger bei- 
geordnet werden kann, werden von der Staats-Aufsichtsbehörde ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
der Beschwerdeführer einerseits und der Vorstands-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat 
es dabei sein Bewenden und wird das Kataster demgemaß berichtigt. Andern-= 
falls werden die Akten an die Staats-Aussichtsbehörde zur Entscheidung über 
die Beschwerden eingereicht. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die 
Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an den Minisier für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten zulässig. 
Das festgestellte Kataster wird von der Staats-Aufsichtsbehörde ausge- 
fertigt und dem Verbandsvorstande zugefertigt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations- 
Verfahrens erfolgen, sobald das Katasier nach §F. 9. aufgestellt ist, mit Vor- 
behalt spaterer Ausgleichung. 
F. 11. 
Eine spätere Berichtigung des Katafsters trikt ein: 
1) im Falle der Parzellirung der betheiligten Grundslücke, 
2) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Katasters zu Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Katasters aus den vorgedach- 
ten Gründen entscheidet der Vorstand des Verbandes. 
S. 12.
	        
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