Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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fünf  Jahre  verlängert.  Vor  Ablauf  dieser  Zeit  haben  Wahlen
stattzufinden  bei  einer  Auflösung  des  Reichstags,  sowie  im  Falle
der  Ersatzwahl  bei  Tod,  Mandatsniederlegung,  Annahme  eines
Amtes  oder  eines  höheren  Amtes  (RV.  Art.  21).

Der  Reichstag  kann  sich  nur  versammeln  auf  Berufung  des
Kaisers,  die  sich  gleichzeitig  auf  den  Bundesrat  erstrecken  und  alljährlich
  erfolgen  muß  (RV.  Art.  12,  13).  An  die  Berufung
schließt  sich  die  feierliche  Eröffnung  an  mittels  Verlesung  einer
Thronrede  durch  den  Kaiser  oder  dessen  Beauftragten.

Der  Kaiser  allein  hat  auch  das  Recht,  die  Sitzungen  des
eichstags  durch  Vertagung  zu  unterbrechen.  Die  Vertagung
darf  jedoch  ohne  Zustimmung  des  Reichstags  die  Frist  von
30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht
wiederholt  werden  (RV.  Art.  26).  Eine  solche  längere  Vertagung
findet  sehr  häufig  im  Sommer  bis  zum  Herbste  statt,  um  wichtige
parlamentarische  Vorlagen,  deren  Beratung  begonnen  hat,  in  dem
verlassenen  Stadium  weiter  erledigen  zu  können.

Der  Kaiser  hat  endlich  auch  den  Reichstag  zu  schließen  und
damit  die  parlamentarische  Tätigkeit  zu  beendigen.  Eine  besondere
Art  der  Schließung  ist  die  Auflösung.  Hierzu  bedarf  es  eines
Beschlusses  des  Bundesrates  unter  Zustimmung  des  Kaisers  (RV.
Art.  24).  Es  müssen  in  diesem  Falle  innerhalb  60  Tagen  die
Wähler  und  innerhalb  90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag
  versammelt  werden  (RV.  Art.  25).

Innerhalb  dieses  Rahmens  hat  sich  der  Reichstag  seine  Geschäftsordnung
  selbst  zu  geben  (RV.  Art.  27).")  Diese,  ursprünglich
  vom  preußischen  Abgeordnetenhause  übernommen  und  daher
mit  ihr  verwandt,  ist  vom  10.  Februar  1876.

Das  erste  nach  dem  Zusammentritte  ist  die  Konstituierung
des  Hauses.  Es  tritt  unter  Vorsitz  seines  bisherigen  Präsidenten
und  nach  einer  Neuwahl  seines  ältesten  Mitgliedes  zusammen,  um
zunächst  Präsidenten,  Vizepräsidenten  und  die  übrigen  Mitglieder
des  Bureaus  zu  wählen.

Daran  schließt  sich  die  Legitimationsprüfung.  Der  Reichs-*)

  Vgl.  Perels,  Das  autonome  Reichstagsrecht,  Berlin  1903.