I. Europa. 501 27. Schaumburg - Lippe.
Art. 55. Die Überführung der im Art. 51 sub 1 bis 3 festgesetzten Beiträge der
Kammerkasse zur Landeskasse erfolgt in vierteljährlichen Raten im Beginn jeden
Quartals des betreffenden Finanzjahrs, und zwar bei den sub 2 und 3 aufgeführten
Beiträgen nach Maßgabe des Voranschlages, vorbehältlich definitiver Abrechnung
beim Abschluß des betreffenden Rechnungsjahres.
Art. 56. Die bislang als Geschäftslokale der Landesbehörden benutzten Gebäude
und Lokalitäten einschließlich der Detentionslokale für Gefangene, bleiben
ferner bis auf weiteres den Landesbehörden überlassen. Sollte landesherrlicherseits eine
andere Verfügung über diese Gebäude oder Lokalitäten beliebt werden, so soll, wenn
nicht anderweitig entsprechende Lokalitäten überwiesen werden, dafür eine zwischen
der Regierung und der Rentkammer zu vereinbarende, dem Nutzungswerte der bis
dahin gewährten Räumlichkeiten entsprechende Vergütung aus Kammerkasse gezahlt
und der im Art. 51 gefundenen festen Summe zugelegt werden.
Die an und in den gedachten Lokalitäten erforderlichen Reparaturen werden
aus Kammerkasse bestritten und von der Kammer alljährlich bei der Regierung zur
Übernahme auf die Landeskasse liquidiert.
Das vorhandene Inventar der bezüglichen Lokale geht auf die Landeskasse
über, welche eine etwa erforderlich werdende Ergänzung desselben zu tragen hat.
Die Kosten etwa notwendig werdender Neubauten der im Eingange des Art.
gedachten Lokalitäten bat die Landeskasse zu tragen.
Das Gefangenhaus zu Bückeburg sowie die an den Landeschausseen bestehenden
Hebstellen mit ihren Zubehörungen gehen in das Eigentum der Landeskasse über.
Art. 57. Solange die in dem Art. 51 stipulierten Zahlungen zur Landeskasse
geleistet werden, soll so wenig das Domanium, als die daselbst erwähnte Eisenbahn
zu irgendeiner direkten Landessteuer herangezogen werden.
Es bleiben jedoch die bislang zum Fürstlichen Vermögen hinzuerworbenen
und noch später zu erwerbenden, bisher zur ritterschaftlichen Matrikel oder anderweit
kontributionspflichtigen Grundstücke der allgemeinen Grundsteuer sowie die etwa
für Rechnung der Kammerkasse künftig zu errichtenden Etablissoments gewerblicher
Natur der im Lande jeweils bestehenden Gewerbesteuer unterworfen.
Die schon jetzt bestehenden Etablissements sollen nur insoweit, als sie bisher
Gewerbesteuer entrichteten, zu solchen Steuern auch ferner herangezogen werden.
Art. 58. Das gesamte Landeskassenwesen soll vom Ablaufe des dritten vollen
Monats nach Publikation der Verfassung anhebend zu einer der verantwortlichen
Verwaltung der Landesregierung unterstellten Landeskasse vereinigt werden.
Art. 59. Solcher Landeskasse werden als Einnahmen überwiesen:
A. Die in dem Art. 51 sub 1 bis 3 stipulierten Beiträge aus der Kammerkasse;
B. alle bisher in die Kammerkasse geflossenen Staatseinnahmen, namentlich
die sog. ordinäre Kontribution, die Stempelsteuer, der Anteil des Fürstentums am
Weserzoll, die Konzessionsgebühren, alle Jurisdiktions-, Verwaltungs- und Strafgefälle,
ferner alles vermöge fiskalischen Rechts zu erwerbende Gut, die Post- und
Telegraphenbenutzungen, soweit letztere nicht zur Bundeskasse fließen, die Erträge
des Münzregals und der eingezogenen geistlichen Güter;