Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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  ein  Züchtigungsrecht  gegenüber  dem  Gesinde  gewähren,
bilden  eine  ganz  kleine  Zahl;  die  preussische  Gesindeordnung
von  1810  gehört  nicht  zu  denselben,  sie  bestimmt  vielmehr  in
&  73,  dass  wenn  das  Gesinde  die  Herrschaft  durch  ungebührliches
  Betragen  zum  Zorne  reizt  und  von  ihr  mit  Scheltworten
oder  geringen  Thätlichkeiten  behandelt  wird,  es  hierfür  keine  gerichtliche
  Genugthuung  fordern  kann.  Nach  Ansicht  des  Reichsgerichts®,
  welche  allerdings  von  den  kriminalistischen  Schriftstellern
  nicht  durchaus  getheilt  wird’,  ist  diese  Bestimmung  durch
das  Strafgesetzbuch  nicht  aufgehoben  worden  und  es  wird  sich
nun  die  Frage  aufwerfen,  welchen  Einfluss  die  angeführte  Vorschrift
  des  Einführungsgesetzes  auf  sie  ausüben  wird?  JASTROW
nimmt  an,  dass  die  Praxis  auch  fernerhin  sich  für  die  fortdauernde
  Geltung  aussprechen  werde  weil  es  sich  ja  nicht  sowohl
um  ein  Züchtigungsrecht  als  vielmehr  um  einen  Strafausschliessungsgrund
  im  Sinne  der  8$  199  und  200  St.-G.-B.  handle.  Auch
das  frühere  Obertribunal  hat  ein  Züchtigungsrecht  auf  Grund
derselben  stets  in  Abrede  gestellt  und  nur  dem  Affekt  entschuldigende
  Wirkung  beigelegt  ein  Standpunkt,  welchen  auch
das  Reichsgericht  in  der  genannten  Entscheidung  vertritt®,
während  die  sächsische  Gerichtspraxis  die  Bestimmung  der  sächsischen
  Gesindeordnung,  welche  der  erwähnten  altpreussischen
fast  wörtlich  nachgebildet  ist,  im  Sinne  der  Einräumung  eines
Ziüchtigungsrechts  ausgelegt  hat.  Bınpına®  ist  der  Meinung,
dass  man  wo  nicht  ein  Recht  leichter  Züchtigung  ausdrücklich
versagt  ist  in  exorbitanten  Fällen,  in  welchen  die  Rüge  nicht
ausreicht  und  die  sofortige  Entlassung  nicht  thunlich  ist  etwa
bei  grober  Beschimpfung  des  Familienoberhauptes  vor  den  Kindern,
bei  grober  Unsittlichkeit  im  Hause  ein  Züchtigungsrecht,  weil

°  Entscheidung  vom  12.  April  1880,  Rechtsprechung  Bd.  I  8.  573.

”  Vgl.  die  Zitate  bei  Bmmpive,  Handbuch  des  Strafrechts  I  S.  799  Anm.  34.
®  Bınpıne  a.  a.  O.  8.  800.

’A.  a.  0.  8.799.