30 Der Staat.
verschiedenen Glaubensbekenntnisse und wider die Intoleranz gegen die
nicht-lutherischen Religionsgenossen. Mit Aufhebung der ständischen Verfassung
Altwürttembergs am 30. Dezember 1805 aber fiel der wesentliche
Grund weg, weshalb zwischen inkorporirten und nicht inkorporirten Landestheilen,
weshalb seit 1803 zwischen Alt= und Neuwürttemberg unterschieden
worden war, und konnte das ganze Land, jetzt ein Königreich,
unter gleiches Recht und Gesetz gebracht, unter dieselben Centralbehörden
gestellt, nach gleichen Grundsätzen regiert werden. Von 1806
bis 1814 sollen denn auch nicht weniger als 2342 Gesetze, Verordnungen,
Instruktionen, Normalien u. s. w. erlassen worden sein. Zwischen Altund
Neuwürttemberg trat Freizügigkeit ein. Der Grundsatz der Gleichheit
der staatsbürgerlichen Pflichten und Lasten für alle Unterthanen fand insbesondere
in Hinsicht auf die Steuern und Kriegsdienste rücksichtslose Durchführung.
Auch den drei christlichen Konfessionen, den beiden evangelischen
Kirchen und der katholischen Kirche, wurden durch das Religionsedikt vom
45. Oktober 1806 gleiche Rechte eingeräumt. Das Privatrecht, das in
Altwürttemberg galt, wurde im ganzen „Reiche“ eingeführt. Das Schulwesen
erhielt manche Verbesserungen. Die Bestimmung von gleichem Maß
und Gewicht, die Vermehrung und Verbesserung der Land= und Vizinalstraßen,
die Anordnung von Ortstafeln und Stundensteinen, die Uebernahme
der Post in Staatsbetrieb, die Anlegung und Erweiterung von
Hüttenwerken, einer Gewehrfabrik u. s. w. sind Zeichen der schaffenden
und ordnenden Thätigkeit Friedrichs auf dem wirthschaftlichen Gebiete.
„Der Geist aber, welcher die Gesetzgebung leitete, wenn auch von einer
Seite zu rühmen, war doch, nach C. G. Wächter, im Ganzen mit den
Anforderungen des wahren Rechts und der dem Bürger zu gewährenden
Freiheit nicht im Einklang, und das, was geschah, keineswegs geeignet,
den auf Förderung des Wohles seiner Unterthanen gerichteten Wünschen
des kräftigen Regenten zu entsprechen. Die eine Seite war, die Rechte
Aller möglichst gleich zu machen; allein, — und dies war der Geist, der
das Ganze zu durchdringen schien, — während Alle, welche den Namen
Unterthanen trugen, auf möglichst gleiche Stufe gestellt und gegenüber
von einander gesichert und geschützt werden sollten, wurden Alle in
gleiche unbedingte Abhängigkeit gebracht und der Freiheit Aller möglichst
enge Schranken gezogen“.
Auch die Staatsverwaltung erfuhr unter König Friedrich eine
vollständige Umgestaltung. Schon 1803 hatte derselbe aus drei Geheimeräthen
— für Neuwürttemberg"'), für die auswärtigen Angelegenheiten und
*) Neuwürttemberg hatte im Jahr 1803 seine Organisation erhalten. Es
wurden 3 Landvogteien gebildet: Ellwangen, Heilbronn und Rottweil, welche in
Oberämter und Stabsämter zerfielen. Eine Oberlandesregierung, eine Hofkammer