Full text : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

30  Der  Staat.

verschiedenen  Glaubensbekenntnisse  und  wider  die  Intoleranz  gegen  die
nicht-lutherischen  Religionsgenossen.  Mit  Aufhebung  der  ständischen  Verfassung
  Altwürttembergs  am  30.  Dezember  1805  aber  fiel  der  wesentliche
Grund  weg,  weshalb  zwischen  inkorporirten  und  nicht  inkorporirten  Landestheilen,
  weshalb  seit  1803  zwischen  Alt=  und  Neuwürttemberg  unterschieden
  worden  war,  und  konnte  das  ganze  Land,  jetzt  ein  Königreich,
unter  gleiches  Recht  und  Gesetz  gebracht,  unter  dieselben  Centralbehörden
  gestellt,  nach  gleichen  Grundsätzen  regiert  werden.  Von  1806
bis  1814  sollen  denn  auch  nicht  weniger  als  2342  Gesetze,  Verordnungen,
Instruktionen,  Normalien  u.  s.  w.  erlassen  worden  sein.  Zwischen  Altund
  Neuwürttemberg  trat  Freizügigkeit  ein.  Der  Grundsatz  der  Gleichheit
der  staatsbürgerlichen  Pflichten  und  Lasten  für  alle  Unterthanen  fand  insbesondere
  in  Hinsicht  auf  die  Steuern  und  Kriegsdienste  rücksichtslose  Durchführung.
  Auch  den  drei  christlichen  Konfessionen,  den  beiden  evangelischen
Kirchen  und  der  katholischen  Kirche,  wurden  durch  das  Religionsedikt  vom
45.  Oktober  1806  gleiche  Rechte  eingeräumt.  Das  Privatrecht,  das  in
Altwürttemberg  galt,  wurde  im  ganzen  „Reiche“  eingeführt.  Das  Schulwesen
  erhielt  manche  Verbesserungen.  Die  Bestimmung  von  gleichem  Maß
und  Gewicht,  die  Vermehrung  und  Verbesserung  der  Land=  und  Vizinalstraßen,
  die  Anordnung  von  Ortstafeln  und  Stundensteinen,  die  Uebernahme
  der  Post  in  Staatsbetrieb,  die  Anlegung  und  Erweiterung  von
Hüttenwerken,  einer  Gewehrfabrik  u.  s.  w.  sind  Zeichen  der  schaffenden
und  ordnenden  Thätigkeit  Friedrichs  auf  dem  wirthschaftlichen  Gebiete.
„Der  Geist  aber,  welcher  die  Gesetzgebung  leitete,  wenn  auch  von  einer
Seite  zu  rühmen,  war  doch,  nach  C.  G.  Wächter,  im  Ganzen  mit  den
Anforderungen  des  wahren  Rechts  und  der  dem  Bürger  zu  gewährenden
Freiheit  nicht  im  Einklang,  und  das,  was  geschah,  keineswegs  geeignet,
den  auf  Förderung  des  Wohles  seiner  Unterthanen  gerichteten  Wünschen
des  kräftigen  Regenten  zu  entsprechen.  Die  eine  Seite  war,  die  Rechte
Aller  möglichst  gleich  zu  machen;  allein,  —  und  dies  war  der  Geist,  der
das  Ganze  zu  durchdringen  schien,  —  während  Alle,  welche  den  Namen
Unterthanen  trugen,  auf  möglichst  gleiche  Stufe  gestellt  und  gegenüber
von  einander  gesichert  und  geschützt  werden  sollten,  wurden  Alle  in
gleiche  unbedingte  Abhängigkeit  gebracht  und  der  Freiheit  Aller  möglichst
enge  Schranken  gezogen“.

Auch  die  Staatsverwaltung  erfuhr  unter  König  Friedrich  eine
vollständige  Umgestaltung.  Schon  1803  hatte  derselbe  aus  drei  Geheimeräthen
  —  für  Neuwürttemberg"'),  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  und

*)  Neuwürttemberg  hatte  im  Jahr  1803  seine  Organisation  erhalten.  Es
wurden  3  Landvogteien  gebildet:  Ellwangen,  Heilbronn  und  Rottweil,  welche  in
Oberämter  und  Stabsämter  zerfielen.  Eine  Oberlandesregierung,  eine  Hofkammer