Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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2.  Die  zweispännigen  Geschirrzüge  können  nach  Landessitte  Kummt=  oder
Sielengeschirre  —  letztere  mit  Halskoppeln  —  sein.  Sie  müssen  Zugstränge
von  Hauf  oder  Zugketten  haben;  ferner  ist  eine  Krenzleine  von  Hauf,  Bandgurt
  oder  Leder  und  eine  Halfter  nebst  starkem,  mit  Zügeln  versehenem
Trenusengebiß  zum  Einknebeln  zu  liefern.  Sämmtliche  Geschirrtheile  müssen
haltbar  und  in  den  Ledertheilen  geschmeidig  sein.

3.  An  Wagenzubehör  sind  zu  jedem  Wagen  zu  liefern:

1  Wassereimer  aus  Holz  oder  Blech,

1  Achsschmierbüchse  aus  Blech  für  etwa  1  kg  Wagenschmierc,
10  Bindestränge  aus  Hauf,  2  m  50  cm  bis  3  m  lang,

1  Handlaterne  (Sturmlaterne  für  Lichte),

2  große  Futtersäcke  aus  Drillich,  zu  1,5  Centner  Hafer.

4.  An  Geschirrzubehör  sind  mit  jedem  Paar  Geschirren  zu  liefern:
eckengurte,

Halfterketten,  ungefähr  1  m  30  cm  bis  1  m  70  cm  lang  und

nicht  über  1  kg  schwer,

neue  Kardätsche,

Train-(Fahr-Peitsche.

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Vemerkung:  Die  Fahrzeuge,  Geschirre  und  Hubehörstücke  haben  den  vorstehenden  Bedingungen  granan  zu
entsprechen.  Ueber  Abweichungen  isl  nur  hinwegzusehen,  wenn  das  Fuhrwerk  soust  für
sichtigten  militärischen  Zwecke  völlig  gerignel  ist.  Keineslalls  darf  die  Bedingung  ve-  ersorderliche
  Tragsahigkeit  unerfallt  bleiben.  —  Für  Fahrzeuge  zu  besonderen  Zwecken  können  nöthigensalls
  die  Ansorderungen  entsprechend  geaudert  werden.  Gelangen  für  Etlappen-Fuhrpark-Kolonnen
besonders  schwere  Zugpserde  zur  Aushebung,  so  dürfen  auch  Fahrzeuge  angekauft  werden,  wolche  beiZ
einer  Tragfähigkeit  von  mindestens  30  Ceniner  enisprechend  schwerer  als  14  Cemner  sind.