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nuar bis zum 1. Mai d. J. erforderliche Summe bis zum Betrage von
1,500,000 Rehlrn. zu überweisen.
g. 2.
Die dem Kriegsminisier zu überweisende Summe G. 1.) ist aus demjenigen
Bestande zu entnehmen, welcher von den dem Finanzminister durch das
Gesetz vom 21. Mai 1859. (Gesectz-Sammlung S. 242.) zur Verfügung gestellten
Geldmicteln nach Bestreitung der durch dasselbe Gesetz genehmigten, gie
zum Schlusse des Jahres 1859. entstandenen außerordentlichen Ausgaben, einschlieglih
der Beiträge zu den Kosien der Ausrüstung der Bundesfestungen, verieben
ist.
g. 3.
Der hiernach nicht zur Verwendung gelangende Betrag des gedachten
Bestandes G. 2.) ist mit Einschluß der noch zu erwartenden Rückeinnahmen
auf die geleisteten außerordentlichen Ausgaben an den Staatsschatz abzuführen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 27. Juni 1860.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. v. Auerswald. v. d. Heydt.
Simons. v. Schleinitz. v. Patow. v. Bethmann-Hollweg.
Gr. v. Schwerin. v. Roon.
(Nr. 5250.) Gesetz, betresfend die Ab#änderung einer Bestimmung in F. 20. des Gecsetzes
vom 2. März 1850. über die Errichtung von Rentenbanken (Gesetz-Sammlung
Nr. 3234.). Vom 27. Juni 1860.
Im Namen ESr. Majestät des Königs.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
(r. 5249—5251.) 53 K. 1.