Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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nuar  bis  zum  1.  Mai  d.  J.  erforderliche  Summe  bis  zum  Betrage  von
1,500,000  Rehlrn.  zu  überweisen.

g.  2.

Die  dem  Kriegsminisier  zu  überweisende  Summe  G.  1.)  ist  aus  demjenigen
  Bestande  zu  entnehmen,  welcher  von  den  dem  Finanzminister  durch  das
Gesetz  vom  21.  Mai  1859.  (Gesectz-Sammlung  S.  242.)  zur  Verfügung  gestellten
  Geldmicteln  nach  Bestreitung  der  durch  dasselbe  Gesetz  genehmigten,  gie
zum  Schlusse  des  Jahres  1859.  entstandenen  außerordentlichen  Ausgaben,  einschlieglih
  der  Beiträge  zu  den  Kosien  der  Ausrüstung  der  Bundesfestungen,  verieben

  ist.

g.  3.

Der  hiernach  nicht  zur  Verwendung  gelangende  Betrag  des  gedachten
Bestandes  G.  2.)  ist  mit  Einschluß  der  noch  zu  erwartenden  Rückeinnahmen
auf  die  geleisteten  außerordentlichen  Ausgaben  an  den  Staatsschatz  abzuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  27.  Juni  1860.

(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

Fürst  zu  Hohenzollern-Sigmaringen.  v.  Auerswald.  v.  d.  Heydt.
Simons.  v.  Schleinitz.  v.  Patow.  v.  Bethmann-Hollweg.
Gr.  v.  Schwerin.  v.  Roon.

 

(Nr.  5250.)  Gesetz,  betresfend  die  Ab#änderung  einer  Bestimmung  in  F.  20.  des  Gecsetzes
vom  2.  März  1850.  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken  (Gesetz-Sammlung
  Nr.  3234.).  Vom  27.  Juni  1860.

Im  Namen  ESr.  Majestät  des  Königs.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,

was  folgt:
(r.  5249—5251.)  53  K.  1.