Schuldentilgungsgesetze die Verhältnisse noch verwickelter und
undurchsichtiger geworden. Durch das Gesetz betreffend Änderungen
im Finanzwesen des Reiches vom 14. Mai 1904 ist endlich
die alte Forderung nach reinlicher Scheidung der Reichs- und
Landesfinanzen ihrer Erfüllung einen kleinen Schritt näher gekommen.
Die Franckensteinsche Klausel, deren Abbruch die
leges Lieber begonnen hatten, ist bis auf Stempelabgaben und
Branntweinsteuern niedergelegt worden.