Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

331
W  20.

Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ansgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  25.  August  1869.
nhalt.

Königliche  Dekrete.  Königliche  Verordnung,  betreffend  den  am  13.  Mal  1869  von  Preußen  Namens
des  Zollvereins  abgeschlossenen  Handels=  und  Zollvertrag  mit  der  Schwelzerischen  Eldgenossenschaft.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

Königliche  Verordnung,
betreffend  den  am  13.  Mai  1869  von  Preußen  Namens  des  Zollvereins  abgeschlossenen  Handels=  und
Zollvertrag  mit  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.

Karl
von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  13.  Mai  1869  zu  Berlin  abgeschlossene  Handels=  und  Zollvertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  zu  diesem  Bunde  nicht  gehörenden  Mitgliedern
  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  einerseits  und  der  Schweizerischen  Eidenossenschaft

  andererseits  die  Zustimmung  des  Bundesraths  des  Zollvereins  und  die
enehmigung  des  Zollparlaments  erhalten  hat,  auch  die  beidseitigen  Ratifikationen  des
Vertrags  am  7.  laufenden  Monats  zu  Berlin  ausgewechselt  worden  sind,  so  verordnen
Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths,  daß  derselbe  zur  allgemeinen  Nachachtung
  hiemit  bekannt  gemacht  werde.
Gegeben  zu  Schloß  Friedrichshafen  den  14.  August  1869.

Karl.
Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten:
Varnbüler.
Der  Finanz-Minister:
enner.