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Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Mor-
gen weiter geschafft. Sie koͤnnen nur dann verlangen, denselben Tag weiter
transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige An-
zeige gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und dop-
pelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Rechnung Extrapostpferde nehmen.
Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur be-
sonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht
durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und
daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.
Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Ent-
fernung des Erappen-Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis
zum anderen gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder
näheren Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum An-
spannungsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht.
Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigen-
mächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es
sind solche von den Obrigkeiten des Ortes, worin das Nachtquartier ist, oder
wodurch der Weg geht, schriftlich * requiriren, und die Requirenten haben
darüber sofort Quiktungen auszustellen, welche jedesmal dem Etappen-Inspek-
tor (s. Artikel VI.) vorzulegen sind, um die Richtigkeit der angegebenen Ent-
fernungen zu prüfen und zu attestiren.
Artikel V.
vergütung der Teistungen und Liquidationsverfahren.
Die an die beiderseitigen durchmarschirenden Truppen erfolgten Leistun=
gen, insoweit nicht über die Vergütung derselben der Artikel III. suh A- B.
und C. bereits bestimmte Normen enthält, werden der die Leisiungen gewähren-
den Regierung, nach vorgängiger Liquidation, von der anderen Regierung nach
denjenigen Sätzen vergütet, welche dafür in dem Staate der Ersteren gesetzlich
oder reglementsmäßig bestimmt sind. Das Künizlich Preußische Gouvernement
bezahlt daher für seine in dem Herzogthum Gotha einquartierten und daselbst
mit Mundverpflegung und Bequartierung, Stallung für die Pferde, Vorspanne
und Fußboten zu versehenden Truppen diejenigen resp. Vergütungen, welche
nach V#. 20 — 23. des unter dem 18. Juni 1859. über Einquartierung und
sonstige Leistungen für Militairzwecke erlassenen Herzoglich Gothaischen Gesetzes
und nach den in Gemätheit des KF. 23. desselben jetzt oder künftig bestehenden
Taxen von den Quartierträgern 2c. aus der Herzoglichen Staatskasse zu Gotha
beansprucht werden können.
Die in ganzen Truppentheilen, oder doch unter Führung von Offziere
(Xe 5311.) mar-