Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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marschirenden Truppen werden die Kosten ihrer Verpflegung sowohl, als auch 
die Stallgelder, Vorspann- und Botenloͤhne und sonst empfangenen Leistungen 
sofort baar verguͤten. Die Zahlungen fuͤr die empfangenen Leistungen werden 
an den Gemeindevorstand unter Ertheilung von Bescheinigungen der gewähr- 
ten Prästationen geleistet. 
Die durch die Mundverpflegung des Militairs, den Transport und die 
Bewachung der Arrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fourageliefe- 
rung, Stellung der Vorspanne und Fußboten und sonst noch eusezenden 
Kosten, soweit sie nicht alsbald zu berichtigen sind, werden vierteljahrlich nach 
den konventionsmäßigen Vergütungspreisen berechnet und, in soweit dieselben 
nicht kompensirt werden können, von dem betreffenden Gouvernemem von drei 
u drei Monaten baar berichtigt, sowie auch auf allen Etappen diejenigen 
itt= oder Botenlöhne und Reisekosten, welche durch Anmeldung und Diistri- 
buirung der Einquartierung in den Orten des Ekappenrayons nthig werden. 
Oie mit der Liquidation zu beauftragenden gegenseitigen Behörden werden sich 
über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und einigen. 
Artikel VI. 
Aufrechterhaltung der Ordnung und militairischen Holizei. 
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, soll in 
Erfurt ein Koöniglich Preußischer Etappen-Inspektor angestellt werden, dessen 
Besiimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit 
der Liquidationen Sorge zu tragen und ekwaigen Beschwerden, so viel wie mög- 
lich, abzuhelfen. Er hat aber keine Autorität über die Herzoglich Sachsen- 
Gothaischen Staatsangehörigen. 
Dem Etappen--Inspektor steht die Portofreiheit bei Diensisiegel und Kon- 
trasignarur der Militairbriefe zu. Sollten hin und wieder Oifferenzen zwischen 
den Bequartierten und den Ceidate# entstehen, so werden dieselben von der 
betreffenden Etappenbehörde und den kommandirenden Offizieren, wie auch von 
dem erwähnten Etappen--Inspektor gemeinschaftlich beseitigt. 
Die Etappenbehörde ist berechtigt, jeden Unteroffizier oder Soldaten, 
welcher sich thätliche Mißhandlung seines Wirthes oder eines anderen Staats- 
angehörigen erlaubt, zu arretiren und an den Kommandirenden zur weiteren 
Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Etappenbehörden wird es noch zur besonderen Pflicht 
gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten wer- 
den, und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, 
daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit 
Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der ue 
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