— 86 —
g. 3.
Die Gemeinde als Korporation verwaltet ihre Angelegenheiten selbststän-
dig G. 9. der Städte-Ordnung).
KS. 4.
Die Gemeindeangelegenheiten werden geleitet:
1) durch die Gemeindeverordneten in ihrer Gesammtheit als beschließende
Versammlung, bestehend aus neun Mitgliedern;
2) durch einen kollegialischen Gemeindevorstand, bestehend aus drei Mitglie-
dern, und zwar einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Derselbe führt
die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach Außen hin.
K. 5.
Jeder selbstständige unbescholtene Einwohner hat das Recht zur Theil-
nahme an der Wahl der Gemeindeverordneten, sowie die Befähigung zur Ueber-
nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindever=
tretung, wenn er seit einem Jahre
1) Einwohner des Fleckens ist,
2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat, und außerdem
4) entweder
-a) ein Wohnhaus im Gemeindebezirke besitzt, oder
b) ein siehendes Gewerbe als Haupt-Erwerbsquelle betreibt, oder
) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist, oder
2)0 an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Thalern
entrichtet, exkl. Zuschlag.
S. 6.
Zum Zwecke der Wahl der Gemeindeverordneten werden die stimmfahi-
gen Gemeindemitglieder nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direk-
ten Steuern — Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und Staats-Abgaben —
in drei Abtheilungen getheilt.
Die erste Abtheilung besteht aus der Jahl derjenigen, auf welche die höch-
sten Betrage bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammebetrages der Steuern
aller Stimmfähigen fallen. Die zweite Abtheilung reicht bis zum zweiten Drit-
tel aller Gesammtsteuern, und die übrige Zahl der Mindesisteuernden bildet die
dritte Abtheilung. "
In