Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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als die Haͤlfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, 
wenn die Gemeindeverordneten zum zweiten Male zur Verhandlung über den- 
selben Gegenstand zusammenberufen worden, dennoch nicht in genügender An- 
zahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Be- 
stimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 9. 
Die Gemeindeverordneten-Versammlung hat über alle Gemeindeangele- 
genbeiten zu beschließen, soweit dieselben nichk ausschließlich dem Gemeindevor: 
ande überwiesen sind (G. 35. der Stadte-Ordnung). Sie kontrolirt die Ver- 
waltung und ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und 
der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen durch Einsicht in die Mkt#en u. s. w. 
Ueberzeugung zu verschaffen. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeverordneten geschieht durch den 
Vorsitzenden, unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung, spätestens am 
Tage vor der Sitzung. Sie muß erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder 
oder der Gemeindevorstand es verlangt. 
Der Gemeindevorsiand wird in allen geeigneten Fällen zu den Versamm- 
lungen eingeladen und muß gehört werden, so oft er es verlangt. 
g. 10. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden von den Gemeindever- 
ordneten in beschlußfaͤhiger Versammlung unter absoluter Majoritaͤt auf sechs 
Jahre, und zwar ein Jeder für das ihm bestimmte Amt, gewaählt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Mitglied aus, und werden die ersten beiden 
Male die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt. 
S. 11. 
Der Gemeindevorstand führt sämmtliche Geschäfte kollegialisch. Die Aus- 
führung der gefaßten Beschlüsse, sowohl der Gemeindeverordneten-Versammlung 
wie des Gemeindevorstandes, haben die Mitglieder in folgender Art zu besorgen: 
1) Der Vorsitzende führt die Korrespondenz mit den Behörden, beaufssich- 
tigt das Gemeindebüreau und hat alle Gemeindegeschäfte mit den Kreis-, 
Bezirks-, Provinzial= und Staats-Behörden zu besorgen. 
2) Der ersie Beisitzer fährt die spezielle Verwaltung des Gemeinde-Eigen- 
thums, des Straßenpflasters, der Wälle, der Feuerlöschgeräthschaften, der 
Hand= und Spanndienste, des Einquartierungswesens und den Vorsitz 
in der Baudeputation. Die letztere besteht außer ihm aus zwei von der 
Gemeindeverordneten-Versammlung gewählten Gemeindeverordneten. 
3) Der zweite Beisitzer hat die Kommunalkassen zu verwalten, den Etats- 
Ent-
	        
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