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Entwurf zu fertigen und besorgt die Armenangelegenheiten. Er fuͤhrt
den Vorsitz in der Armenkommission, zu welcher außer ihm die drei Ge-
meinderverordneten. gehören, welche die Bezirks-Armenvorsteher-Aemter
ekleiden.
S. 12.
Sämmtliche Gemeindeämter, die Vorstands= und Armenvorsteher-Aemter
nicht ausgeschlossen, sind Ehrenämter und unbesoldet.
Jeder stimmfähige Einwohner ist verpflichtet, eine Stelle in der Gemeinde-
Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und während der in G. 7. und 10.
angegebenen Zeitdauer zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit;
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
bringen;
3) ein Alter über sechszig Jahre;
4) die früher stattgehabte Derwaltung einer Stelle für die nächsten sechs
Jahre;
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
60) ärztliche oder wundärztliche Praxis;
7) sonslige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Gemeinde-
verordneten-Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine Stelle
in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen oder eine angenom-
mene bis zum vorgeschriebenen Ablaufe zu hersehen sowie derjenige, welcher
sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß
der Gemeindeverordneken-Versammlung auf drei bis sechs Jahre der Ausübung
des Wahlrechtes bei allen öffentlichen Gemeindeangelegenheiten verluslig erklärt
und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben
herangezogen werden.
Ein solcher Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
K. 13.
Die Ausübung der Polizei und das Aufsichtsrecht verbleiben dem Koͤ-
niglichen Domainen-Renkamte zu Tiegenhof in gleicher Weise, wie solche von
demselben als Vertreter des Königlichen Domainenfiskus und als Inhaber der
Pelizei-Jurisdiktion in den siskalischen Landgemeinden des Domainen-Rentamts-
beiirks Tiegenhof bisher ausgeübt sind, und wird daher auch in den bisherigen
Ressortverhältnissen nichts geandert.
Ger. 5312.) S. 14.