Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

g. 14. 
Dasselbe bestaͤtigt daher: 
1) die Gemeindewahlen und nimmt die neu gewaͤhlten Gemeindevorsteher 
und Gemeindeverordneten in Amt und Pflicht; 
2) die Erwerbung unbeweglicher Güter; 
3) die Veraußerung, Umtauschung oder Zerstückelung von Gemeindegründen 
und Gerechtigkeiten; 
4) die Pachtungen außerhalb der Feldmark; 
5) die Kontrahirung von Schulden; 
6) die Führung von Prozessen, welche die Vermögenssubstanz betreffen; 
7) die Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen; 
8) die Steuerlisten, soweit solche die Kommunalbedürfnisse einschließlich der 
Armenpflege betreffen. 
KC. 15. 
In zweifelhaften Fällen wird nach Analogie der Städte-Ordnung vom 
30. Mai 1853. verfahren. « 
H.16. 
Gegenwaͤrtiges Ortsstatut tritt mit dem 1. Januar 1859. in Kraft. 
Die gegenwärtigen drei Bezirksvorsteher haben für die Einleitung und 
Abhaltung der demnächstigen Wahl der neuen Gemeindeverordneten das Né- 
thige anzuordnen. " 
Bis nach erfolgter Einführung der neugewählten Kommunalkörperschaf- 
ten bleibt die bisherige Gemeindeverwaltung in ihren Aemtern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1859. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. 
  
(Nr. 5313.)
	        
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