g. 14.
Dasselbe bestaͤtigt daher:
1) die Gemeindewahlen und nimmt die neu gewaͤhlten Gemeindevorsteher
und Gemeindeverordneten in Amt und Pflicht;
2) die Erwerbung unbeweglicher Güter;
3) die Veraußerung, Umtauschung oder Zerstückelung von Gemeindegründen
und Gerechtigkeiten;
4) die Pachtungen außerhalb der Feldmark;
5) die Kontrahirung von Schulden;
6) die Führung von Prozessen, welche die Vermögenssubstanz betreffen;
7) die Verwaltung und Verwendung des Vermögens der Stiftungen;
8) die Steuerlisten, soweit solche die Kommunalbedürfnisse einschließlich der
Armenpflege betreffen.
KC. 15.
In zweifelhaften Fällen wird nach Analogie der Städte-Ordnung vom
30. Mai 1853. verfahren. «
H.16.
Gegenwaͤrtiges Ortsstatut tritt mit dem 1. Januar 1859. in Kraft.
Die gegenwärtigen drei Bezirksvorsteher haben für die Einleitung und
Abhaltung der demnächstigen Wahl der neuen Gemeindeverordneten das Né-
thige anzuordnen. "
Bis nach erfolgter Einführung der neugewählten Kommunalkörperschaf-
ten bleibt die bisherige Gemeindeverwaltung in ihren Aemtern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Januar 1859.
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Flottwell.
(Nr. 5313.)