Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 9. 
Die Angemessenheit der Prozentsaͤtze, nach denen die jaͤhrlichen Ruͤcklagen 
für den Erneuerungsfonds bemessen werden (§. 7.), bleibt einer durch den Ver- 
waltungsrath und die Direktion von fünf zu fünf Jahren vorzunehmenden Re- 
vision unterworfen, zu welcher die Genehmigung der drei hohen Staatsregie- 
rungen erforderlich ist. Die Höhe des Erneuerungsfonds darf den Betrag von 
450,000 Rchlrn. ohne ausdrückliche Zustimmung der Generalversammlung nicht 
übersteigen, doch soll durch diese Bestimmung den aus F. 24. des Preußischen 
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. entspringenden Verpflichtungen der 
Gesellschaft nicht pradjudizirt werden. 
  
(Nr. 5314.) Allerhöchster Erlaß vom. 28. Januar 1861., betreffend den Eisenbahnanschluß! 
der Kohlenzeche „Vereinigte Präsident“ bei Bochum an die Kohlen-Eisen- 
bahn von der Grube „Carolinenglück“ bisc zum Bahnhofe Gelsenkirchen 
der Cöln-Mindener Eisenbahn. 
3 will nach Ihrem Antrage vom 18. Januar d. J. zu der von den Ge- 
schaftsinhabern der Diskontogesellschaft zu Berlin, David Hansemann und Adolph 
Hansemann, unter Zustimmung der Kommanditgesellschaft A. Alsberg zu Mün- 
ster, als Eigenthümerin der Kohlenzeche „Vereinigte Präsident“ bei Bochum, 
nach Maaßgabe des Mir vorgelegten Plans beabsichtigten Herstellung einer für 
den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn, welche von der genannten Zeche 
nach der unterm 31. Oktober 1857. landesherrlich konzessionirten Kohlen-Eisen- 
bahn von der Grube „Carolinenglück“ bis zum Bezihere Gelsenkirchen der 
Cöln-Mindener Eisenbahn führen soll, hierdurch Meine Genehmigung unter 
der Bedingung ertheilen, daß anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an 
die Bahn mittelst Zweigbahnen, als auch die Benutzung der Hauptbahn gegen 
a vereinbarende, eventuell von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und 
ffentliche Arbeiten festzusetzende Fracht= oder Bahngeldsätze vorbehalten bleibt. 
Zugleich bestimme Ich, daß die in dem Gesetz über die Eisenbahn-Unterneh- 
mungen vom 3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropria- 
tion auf das Unternehmen Anwendung finden sollen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 28. Januar 1801. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Jahrgang 1861. 18—5315.) 13 (Nr. 5315.)
	        
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