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g. 2.
Die Prioritaͤts-Obligationen werden mit vier und einem halben, Prozent
jaͤhrlich verzinst und die Zinsen in halbjaͤhrigen Raten postnumerando am
1. Juli und 2. Januar von der Hauptkasse der Direktion, sowie von den durch
die Direktion in oͤffentlichen Blaͤttern namhaft zu machenden Bankiers ausbezahlt.
Zinsen von Prioritaͤts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den
in den betreffenden Kupons bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht
geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft.
g. 3.
Zur allmaͤligen Tilgung der Anleihe muß, vom Jahre 1866. an, jaͤhr-
lich der, nach Deckung des Bedarfs fuͤr die Verzinsung und Amortisation der
in Gemaͤßheit des Privilegii vom 18. Juli 1859. (Gesetz-Sammlung S. 387.)
emittirten und des Bedarfs an Zinsen fuͤr die auf Grund des gegenwaͤrtigen
Privilegii zu emittirenden Obligationen verfuͤgbar bleibende etwaige Betriebs-
Ueberschuß bis auf Hoͤhe von mindestens einem halben Paozeut von dem Ka-
pitalbetrage der emittirten Obligationen II. Emission nebst den ersparten
Zinsen von den amortisirten Obligationen verwendet werden.
Die Bestimmung der alljährlich zur Tilgung kommenden Obligationen
geschieht durch Ausloosung Seitens der Königlichen Direktion in Gegenwart
eines das Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal
öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt
freisteht.
Die Ausloosung findet im Monat Juli, also zum ersten Male im Mo-
nat Juli des Jahres 1866. statt, und die Auszahlung des Nominalbetrages
der hierdurch zur Amortisation gelangten Prioritäts-Obligationen erfolgt am
2. Januar des darauf folgenden Jahres.
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er-
folgt durch dreimalige Einrückung in die im F. 8. genannten öffentlichen
Blätter.
Die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten
Zahlungstermine stattfinden.
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelbdsten Obligationen werden
unter Beobachtung der für die Ausloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt.
Der Verwaltung der Rhein-Nahe Eisenbahn bleibt das Recht vorbehal-
ten, sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der
Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Prioritäts-Obli-
F. 5315.) 137 gatio-