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der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im
§. 3. enthaltenen Amortisakionsbestimmungen zu fordern, ausgenommen:
a) wenn verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte Zinskupons länger als
drei Monate unberichtigt bleiben;
b)) wenn die im F. Z. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In dem Falle zu a. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das
Kapital kann von dem Tage ab, an welchem dieser Fall eintritt, zurückgefor-
dert werden, und zwar bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons.
In dem unter b. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hatte stattfin-
den sollen.
In allen Fallen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In-
berugeung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu
assen.
K. 8.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
gen müssen in die im F. 21. der Statuten der Rhein-Nahe Eisenbahngesell-
schaft (Gesetz-Sammlung für 1856. S. 791.) bezeichneten Blätter eingerückt
werden.
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Direktion mit Ge-
nehmigung Unseres Handelsministeriums dasjenige Blatt, welches an dessen
Stelle treten soll.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile--
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Prioritäts-Obligationen in An-
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu
geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 28. Januar 1861.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
(Nr. 5315.) A.