Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 101 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 7.— 
  
(Nr. 5316.) Privilegium wegen Ausfertigung einer dritten Serie auf den Inhaber lautender 
Kreis-Obligationen des Culmer Kreises im Betrage von 72,000 Thalern. 
Vom 10. Januar 1861. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Culmer Kreises, im Regierungs= 
bezirk Marienwerder, auf dem Kreistage vom 12. Januar 1859. beschlossen 
worden, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten 
erforderlichen Geldmitrel zum Betrage von 72,000 Thalern im Wege einer 
ferneren Anleihe mittelst Ausstellung auf jeden Inhaber lautender, mit Zins- 
kupons versehener, Seitens der Gläubiger unkündbarer Kreis-Obligationen zu 
beschaffen, so wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreissiände, da sich we- 
der im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner gegen die Ausführung die- 
ses Beschlusses etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des 
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung einer dritten Serie von Obli- 
gationen zum Betrage von 72,000 Thalern, in Buchstaben: zwei und siebenzig 
kausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Rthlr. à 500 Rthlr. 
Koo0o0 à 200 
12,000 à 100. 
— 5660 rhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1801. ab aus einem zu diesem Behuf 
gebildeten Tilgungsfonds binnen funfzig Jahren zu tilgen sind, durch gegen- 
wärtiges Privileglum Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jobrgang 1861. (Nr. 5316.) 14 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Februar 1861.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.