Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1861. 
L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin. 
PDrovinz Preußen, Negierungebezirk Rarienwerder. 
Obligation 
des Culmer Kreises 
(III. Emission) 
Littr. r* 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des untten . .. besiätigten Kreistagsbeschlusses 
vom 12. Januar 1859. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 72,000 
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Culmer 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von .... Thalern 
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro- 
zent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 72,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1861. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraumes von funfzig Jahren 
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1861. ab in dem 
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie 
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- 
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannemachung erfolgk sechs, 
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblate 
er
	        
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