Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Kommission für den Bau der Königsberg-Eydtkuhnener Eisenbahn aufzulösen und 
die noch zu erledigenden Geschäfte der Direktion der Ostbahn zu übertragen. 
Berlin, den 28. Januar 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 5319.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1861., betreffend den Eisenbahn-Anschluß 
der Kohlenzechen „Neu-Essen“ und „Carl“ an den Bahnhof Essen der 
Cöln-Mindener Eisenbahn. 
N die Bergbaugesellschaft Neu-Essen zu Essen im Kreise Duisburg, 
welcher unterm 1. N 1857. die landesherrliche Genehmigung zur Anlage 
einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden Eisenbahn von der Zeche „Neu- 
Essen“ nach dem Bahnhofe Essen der Cöln-Mindener Eisenbahn unter der Be- 
dingung, daß anderen Unternehmern sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst 
Zweigbahnen, als auch die Benutzung der Hauptbahn gegen zu vereinbarende 
eventuell von dem Handelsministerium festzusetzende Fracht= oder Bahngeldsätze 
vorbehalten bleibt, ertheilt, auch das Expropriationsrecht für dieses Unterneh- 
men nach den Vorschriften des Gesetzes vom 3. November 1838. (Gesetz- 
Sammlung S. 505.) gewährt worden ist, gegenwärtig in Verbindung mit dem 
Cölner Bergwerksverein als Eigenthümer der nahe belegenen Kohlenzeche „Carl“ 
die Genehmigung zu einigen Modifikationen des bisherigen Projekts, sowie zu 
dem Elserbat- nschlusse der Zeche „Carl“ an die herzustellende Bahn, nach 
Maaßgabe des Mir vorgelegten Plans nachgesucht hak, will Ich auf Ihren 
Antrag vom 26. Januar d. J. diese Genehmigung hierdurch mit der Bestim- 
mung ertheilen, daß auf die also veränderte resp. erweiterte Anlage ebensowohl 
die vorerwähnten Bedingungen, als auch die in dem oben gedachten Gesetze er- 
gangenen Vorschriften über die Expropriation Anwendung finden sollen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 4. Februar 1861. 
Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5320.)
	        
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