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(Nr. 5330.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Saarburger Kreises im Betrage von 75,000 Thalern. Vom 21., Ja-
nuar 1861.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Saarburger Kreises auf dem Kreis-
tage vom 27. September v. J. beschlossen worden, die zur Ausführung des
vom Kreise beabsichtigten Baues eines Zugangsweges nebst Brücke über die
Saar zwischen Saarburg und dem Bahnhofe zu Beurig erforderlichen Geld-
mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der
edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins-
upons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem an-
genommenen Betrage von 75,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hier-
gegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern
efunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur
Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 75,000 Thalern, in Buchsia-
ben: fünf und siebenzig tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
5,000 Rehlr. à 1000 Rechlr.
à 500
10,000 à
30,00 à 200 =
20,00 = à 100 =
10,000 = à 50 =
= 75,000 Rhhlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jehriih zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mit wenigstens jährlich einem
und einem sechstel Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwär#iges
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtliche Wirkung
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gel-
tend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir Bprbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. --
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1861.
¶. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Rhein-