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Rheinprovinz, Regierungsbezirk Trier.
Obligation
des Saarburger Kreises
Littr.. M ....
A# Grund des untrn . .. bestätigten Kreistagsbeschlusses
vom 27. September 1860. wegen Aufnahme einer Schuld von 75,000 Tha-
lern bekennt sich die ständische Kommission für den Bau eines Zugangsweges
nebst Brücke über die Saar von Saarburg nach dem Bahnhofe zu Beurig für
Rechnung des Saarburger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden
Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer
Schuld von. Thalern Preußisch Kurantk, welche für den Kreis kontrahirt
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 75,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1864. ab allmalig innerhalb eines Zeitraumes von fünf und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
einem und einem sechstel Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem
Monate Oktober jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung
erfolgen soll, döffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtöblatte
der Angichen Regierung zu Trier, der Trierschen Zeitung, sowie in der Trier-
schen Volkszeitung.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von beute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gahe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
(Nr. 5330.) 107 bei