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(Nr. 5331.) Allerhoͤchster Erlaß vom 11. Februar 1861., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
im Regierungsbezirk Frankfurt von Forst im Kreise Sorau uͤber Pfoͤrten
und Culm nach Sommerfeld im Kreise Crossen, resp. nach dem dortigen
Bahnhofe der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee
im Regierungsbezirk Frankfurt von Forst im Kreise Sorau über Pförten und
Culm nach Sommerfeld im Kreise Crossen resp. nach dem dortigen Bahnhofe
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn genehmigt habe, verleihe Ich hier-
durch den Kreisen Sorau und Crossen das Expropriationsrecht für die zu die-
ser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zu-
gleich will Ich den gedachten Kreisen gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Neche zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staars-Ghaussern von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 11. Februar 1801.
Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 5332.)