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bei dem Verwaltungsrathe widerspricht, der Praͤsentant sie jedoch fordert, so
hat der Verwaltungsrath die Interessenten zur Entscheidung uͤber den unter
ihnen streitigen Anspruch an das Gericht zu verweisen und bis zur Entschei-
dung die Kupons zum gesellschaftlichen Depositorium, oder auf Antrag eines
der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts zum gerichtlichen da
torium zu bringen.
Hat der Inhaber des Talons solchen eingereicht, ohne die neuen Kupons
zu fordern, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die neuen Kupons ohne Wei-
teres dem Praͤsentanten der Aktie zu behaͤndigen. Wenn der Talon weder in
dem Zinstermin, in welchem die neuen Kupons ausgehaͤndigt worden, noch in
dem naͤchstfolgenden bei der Gesellschaft praͤsentirt wird, so sind die Kupons
der neuen Serie dem Inhaber der Aktie beim Eintritt des zweiten Termins
dieser Serie auszuantworten.
g. 11.
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach dem Beduͤrfniß der Ge-
sellschaft in Raten von zehn bis zwanzig Prozent, und in Zwischenraͤumen von
mindestens zwei Monaten. Von dem Aktienkapital müssen mindestens zehn
Prozent sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung der Gesellschaft,
im baufe des ersten Jahres aber überhaupt mindestens vierzig Prozent einge-
zahlt werden.
Die eingezahlten Beträge partizipiren vom Tage der Einzahlung an der
Dividende; Vollgahlungen werden mit Genehmigung des Verwaltungsrathes
angenommen und bis zum ersten Juli des nächsten Jahres mi fünf Prozent
verzinset. Die Aufforderung zu den Einzahlungen, welche bei der Kasse der
Gesellschaft in Stolberg a. 5. oder bei den in der Aufforderung naͤher bekannt
zu machenden Bankhaͤusern geleistet werden, geschieht mindestens vier Wochen
vor dem Zahlungstermin durch die G. 13.) bestimmten Blätter. Wer nach
erfolgter Aufforderung durch die Zeitungen die ausgeschriebene Theilzahlung bis
zum festgesetzten Zahlungstermine nicht leisiet, verfällt in eine Konventional-
strafe von einem Fünfteltheil des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt solche nach
vorheriger, mittelst rekommandirten Freefes zuzustellender Aufforderung durch
den Verwaltungsrath nicht binnen ferneren vier Wochen nach Zustellung des
Briefes, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, entweder die Säumigen zur
Zahlung des ausgeschriebenen Vemages nebst Strafe und gesetzlichen Verzugs-
zinsen gerichtlich anzuhalken, oder aber die eingezahlten Beträge "0 Gunsten der
Gesellschaft für verfallen und das Anrecht auf den Empfang der Aktien für
erloschen zu erklären, welche Erklärung durch die (F. 13.) bestimmten Zeitungen
unter Angabe der Nummer der Aktien erfolgt.
An Stelle einer solchen für erloschen erklärten Aktie kann von dem Ver-
waltungsrathe eine neue ausgegeben werden.
(Nr. 5332. 17* K. 12.