Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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bei dem Verwaltungsrathe widerspricht, der Praͤsentant sie jedoch fordert, so 
hat der Verwaltungsrath die Interessenten zur Entscheidung uͤber den unter 
ihnen streitigen Anspruch an das Gericht zu verweisen und bis zur Entschei- 
dung die Kupons zum gesellschaftlichen Depositorium, oder auf Antrag eines 
der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts zum gerichtlichen da 
torium zu bringen. 
Hat der Inhaber des Talons solchen eingereicht, ohne die neuen Kupons 
zu fordern, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die neuen Kupons ohne Wei- 
teres dem Praͤsentanten der Aktie zu behaͤndigen. Wenn der Talon weder in 
dem Zinstermin, in welchem die neuen Kupons ausgehaͤndigt worden, noch in 
dem naͤchstfolgenden bei der Gesellschaft praͤsentirt wird, so sind die Kupons 
der neuen Serie dem Inhaber der Aktie beim Eintritt des zweiten Termins 
dieser Serie auszuantworten. 
g. 11. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach dem Beduͤrfniß der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis zwanzig Prozent, und in Zwischenraͤumen von 
mindestens zwei Monaten. Von dem Aktienkapital müssen mindestens zehn 
Prozent sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung der Gesellschaft, 
im baufe des ersten Jahres aber überhaupt mindestens vierzig Prozent einge- 
zahlt werden. 
Die eingezahlten Beträge partizipiren vom Tage der Einzahlung an der 
Dividende; Vollgahlungen werden mit Genehmigung des Verwaltungsrathes 
angenommen und bis zum ersten Juli des nächsten Jahres mi fünf Prozent 
verzinset. Die Aufforderung zu den Einzahlungen, welche bei der Kasse der 
Gesellschaft in Stolberg a. 5. oder bei den in der Aufforderung naͤher bekannt 
zu machenden Bankhaͤusern geleistet werden, geschieht mindestens vier Wochen 
vor dem Zahlungstermin durch die G. 13.) bestimmten Blätter. Wer nach 
erfolgter Aufforderung durch die Zeitungen die ausgeschriebene Theilzahlung bis 
zum festgesetzten Zahlungstermine nicht leisiet, verfällt in eine Konventional- 
strafe von einem Fünfteltheil des ausgeschriebenen Betrages; erfolgt solche nach 
vorheriger, mittelst rekommandirten Freefes zuzustellender Aufforderung durch 
den Verwaltungsrath nicht binnen ferneren vier Wochen nach Zustellung des 
Briefes, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, entweder die Säumigen zur 
Zahlung des ausgeschriebenen Vemages nebst Strafe und gesetzlichen Verzugs- 
zinsen gerichtlich anzuhalken, oder aber die eingezahlten Beträge "0 Gunsten der 
Gesellschaft für verfallen und das Anrecht auf den Empfang der Aktien für 
erloschen zu erklären, welche Erklärung durch die (F. 13.) bestimmten Zeitungen 
unter Angabe der Nummer der Aktien erfolgt. 
An Stelle einer solchen für erloschen erklärten Aktie kann von dem Ver- 
waltungsrathe eine neue ausgegeben werden. 
(Nr. 5332. 17* K. 12.
	        
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