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g. 12.
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende, von zwei
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Generaldirekkor zu unterzeichnende
Interimsquittungen nach beiliegendem Formulare C., welche mit den Nummern
der künftig auszufertigenden Aktie zu versehen sind, ausgegeben, und werden
dieselben, sobald der Betrag der Aktien voll eingezahlt ist, gegen die Aktien
selbst ausgewechselt.
S. 13.
Alle statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen durch die zu Gesellschaftsblättern erwählten Zeitungen, nämlich:
1) in der Börsenzeitung und der Vossischen Zeitung zu Berli
2) in der Schlesischen Zeitung zu Breslau;
3) in der Magdeburgischen Zeitung zu Magdeburg;
4) in dem Amtsblatte des Regierungsbezirks Merseburg.
Geht eins dieser Bläcter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrigen
Blättern so lange genügen, bis die naächste Generalversammlung an die Stelle
des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat.
Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen müssen
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg resp. derjenigen
Regierungen, in deren Bezirken das betreffende Blatt erscheint, sowie durch die
bleibenden Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Titel IV.
Von der Generalver sammlung.
S. 14.
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Die
innerhalb des Sctatuts gefaßten Beschlüsse derselben sind für alle, selbst für
die abwesenden und nicht vertretenen Aktionaire verbindlich.
g. 15.
Jeder Aktionair ist berechtigt, an der Generalversammlung Theil zu
nehmen, aber nur der Besitz oder beziehungsweise die gleichzeitige Vertretung
von zusammen je zehn Aktien berechtigt zu einer Stimme. W
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