Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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g. 12. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende, von zwei 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes und dem Generaldirekkor zu unterzeichnende 
Interimsquittungen nach beiliegendem Formulare C., welche mit den Nummern 
der künftig auszufertigenden Aktie zu versehen sind, ausgegeben, und werden 
dieselben, sobald der Betrag der Aktien voll eingezahlt ist, gegen die Aktien 
selbst ausgewechselt. 
S. 13. 
Alle statutenmäßig vorzunehmenden Bekanntmachungen der Gesellschaft 
erfolgen durch die zu Gesellschaftsblättern erwählten Zeitungen, nämlich: 
1) in der Börsenzeitung und der Vossischen Zeitung zu Berli 
2) in der Schlesischen Zeitung zu Breslau; 
3) in der Magdeburgischen Zeitung zu Magdeburg; 
4) in dem Amtsblatte des Regierungsbezirks Merseburg. 
Geht eins dieser Bläcter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrigen 
Blättern so lange genügen, bis die naächste Generalversammlung an die Stelle 
des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat. 
Alle hinsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen müssen 
durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg resp. derjenigen 
Regierungen, in deren Bezirken das betreffende Blatt erscheint, sowie durch die 
bleibenden Gesellschaftsblätter zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Titel IV. 
Von der Generalver sammlung. 
S. 14. 
Die Generalversammlung vertritt die Gesammtheit der Aktionaire. Die 
innerhalb des Sctatuts gefaßten Beschlüsse derselben sind für alle, selbst für 
die abwesenden und nicht vertretenen Aktionaire verbindlich. 
g. 15. 
Jeder Aktionair ist berechtigt, an der Generalversammlung Theil zu 
nehmen, aber nur der Besitz oder beziehungsweise die gleichzeitige Vertretung 
von zusammen je zehn Aktien berechtigt zu einer Stimme. W 
er
	        
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