Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

129 — 
„Wer seine Stimme selbst ausuͤben oder durch Andere ausuͤben lassen 
will, hat mindestens acht Tage vor der Generalversammlung seine Aktien oder 
Interimsscheine auf dem Geschaͤftsbuͤreau des Verwaltungsrathes oder bei den 
in der Einladung hierzu besonders bezeichneten Handlungshaͤusern gegen Em- 
pfangsbescheinigung zu hinterlegen. 
Abwesende Aktionaire können sich durch einen andern mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Aktionair vertreten lassen. Die Vollmachten müssen 
48 Stunden vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrathe vorgelegt 
werden und ist dieser bei den außergerichtlichen Vollmachten die Unterschriften 
zu prüfen berechtigt; die Vollmachten müssen 
1) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigungen zur Ver- 
tretung bestimmt bezeichnen, 
2) vom Machtgeber mit Vor= und Zunamen oder der Firma seines Hand- 
lungshauses unterzeichnet, und 
3) mit seinem Privat= oder Geschaftssiegel versehen sein. 
Die Empfangsbescheinig b, aus welchen der Umfang des den Aktio- 
nairen zustehenden Stimmrechts sich ergeben muß, dienen als Legitimation zum 
Eintritt in die Generalversammlung, und weist die demnach anzufertigende Liste 
die Anzahl der in der Generalversammlung vorhandenen Stimmen nach. 
Gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigungen werden vom Tage nach 
der Generalversammlung an die hinterlegten Dokumente wieder ausgeliefert. 
Ehefrauen können sich durch ihre Ehemänner, Minderjährige und bevor- 
mundete Personen durch ihre Vormünder und Kuratoren, moralische Personen 
durch ihre Repräsentanten und Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger 
vertreten lassen, auch wenn diese nicht Aktionaire sind. Niemand kann mehr 
als zwanzig Stimmen vertreten, seien es eigene oder fremde; bei Vertretung 
eigener und fremder zu gleicher Zeit wird die Anzahl zusammengerechnet und 
danach die Anzahl der Stimmen berechnet. 
  
S. 16. 
Im Monat September jeden Jahres findet die ordentliche General= 
versammlung in Stolberg a. H. statt. Der Tag und Ort der Zusammenkunft, 
sowie der Ivaeck derselben wird von dem Verwaltungsrathe mindestens vier 
Wochen vorher durch die C. 13.) bestimmten Zeitungen bekannt gemacht. 
Jedem Aktionair steht das Recht zu, Gegenstände zum Vortrage zu 
bringen; ein solcher Antrag ist aber mindestens vierzehn Tage vor der Ver- 
sammlung dem Verwaltungerathe schriftlich einzureichen. 
Die Generalversammlung kann auch durch Beschluß des Verwaltungs= 
rathes außerordentlich zusammenberufen werden. Der Verwaltungsrath ist 
(Nr. 5332.) dazu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.