Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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dazu verpflichtet, wenn Aktionaire, welche zusammen mindestens Einhundert 
tausend Thaler in Aktien besitzen, schriftlich darauf antragen. 
Der Zweck der außHerordentlichen Generalversammlungen muß in der 
öffentlichen Einladung ausdrücklich angegeben sein und diese ebenfalls vier 
Wochen vorher erfolgen. 
G. 17. 
Den Vorsitz in den Generalversammlungen führt der VWorsitzende des 
Verwaltungsrathes (G. 24.) oder dessen Stellvertreter. Derselbe ernennt aus 
den anwesenden Aktionairen zwei Skrutatoren. 
Alle Protokolle der Generalversammlungen werden notariell oder gericht- 
lich aufgenommen, von dem Vorsitzenden, den Skrutatoren und den Anwesen- 
den, welche es verlangen, unterzeichnet. 
S. 18. 
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit ab- 
soluter Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der G. 19. und 38. gedachten Fälle. 
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzertel vor- 
genommen. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht eine absolute Majorität, so 
werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf die engere Wahl gebracht, bei dann etwa eintretender Gleichheit 
der Stimmen entscheidet unter ihnen das Loos. 
S. 19. 
Abänderungen des Statuts können nur in einer Generalversammlung 
mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden und vertretenen Stimmen 
und nur dann beschlossen werden, wenn ihr Inhalt bei der Einberufung be- 
kannt gemacht war. Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landes- 
herrlichen Genehmigung. 
g. 20. 
In der jaͤhrlichen ordentlichen Generalversammlung werden aus den 
Anwesenden drei Revisoren gewaͤhlt, welche fuͤr das laufende Geschaͤftsjahr 
die von dem Verwaltungsrathe gelegte Bilanz, die Buͤcher der Geellschaf 
banch deren letzten Abschlüssen, sowie die Rechnungen und Beträge zu prüfen 
aben. 
K. 21.
	        
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